Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.658 Anfragen

Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Einstellung nach §§ 205 StPO, 46 OWiG hat nicht die verjährungsunterbrechende Wirkung des § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, wenn der Name des Betroffenen und dessen Anschrift stets bekannt war und lediglich behördenintern aktenkundige Angaben unrichtig zur Kenntnis genommen oder unrichtig übertragen wurden.

Die Folge:

3 Monate nach dem Anhörungsschreiben und damit vorliegend schon vor Erlass des Bußgeldbescheides trat Verfolgungsverjährung ein. Es lag hier nicht ein bloßer Irrtum über den Aufenthalt des Betroffenen vor, der die Wirkung des § 33 I Nr.5 OWiG nicht beeinflusst hätte. Vielmehr waren im Ursprung bereits die richtige Anschrift und der richtige Name des Betroffenen aktenkundig - sie wurden aber von der Verwaltungsbehörde nicht richtig zur Kenntnis genommen oder nicht richtig übertragen.


AG Lüdinghausen, 26.03.2013 - Az: 19 OWi 20/13, 19 OWi - 89 Js 187/13 - 20/13

ECLI:DE:AGLH:2013:0326.19OWI89JS187.13.2.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG
Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!
Natalie Reil, Landshut