Nach § 81 a II StPO i.V.m. § 46 I OWiG obliegt die Zuständigkeit für die Anordnung körperlicher Untersuchungen auch bei Ordnungswidrigkeiten primär dem Richter.
Angesicht der mittlerweile klaren Rechtslage ist die Anordnung der Blutentnahme ohne Einholung einer richterlichen Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt mehr rechtlich vertretbar.
Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren primär der Erforschung der Wahrheit dient, hat dies nach rechtsstaatlichen Grundsätzen abzulaufen.
Das Primat der Wahrheitsfindung hat daher vorliegend zurückzutreten.
In diesem Zusammenhang wiegt die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten, die auf einem besonders schwerwiegenden Fehler beruht (Verkennung der Zuständigkeitsvorschriften), ebenso schwer wie die willkürliche Umgehung des Richtervorbehalts.
Nur ausnahmsweise kann bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung ein körperlicher Eingriff wie hier die Durchführung einer Blutentnahme durch die Polizei als Verwaltungsbehörde angeordnet werden.
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