Für einen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung einer Wohnung zum Zweck der Sicherstellung eines Führerscheins ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung eines Pflichtigen und das Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse darf nur durch den Richter angeordnet werden.
Die Durchsuchung etwaiger Fahrzeuge ist nicht vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst und unterliegt keinem Richtervorbehalt.
Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung eines Pflichtigen und das Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse darf nur durch den Richter angeordnet werden.
Die Durchsuchung etwaiger Fahrzeuge ist nicht vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst und unterliegt keinem Richtervorbehalt.
VG Würzburg, 03.04.2020 - Az: W 6 X 20.481
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