Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausnahmsweise aber auch bei einer Geldbusse bis zu 500,-- € entbehrlich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar vom Durchschnitt abweichen, weil Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte oder außergewöhnlich gute wirtschaftliche Verhältnisse fehlen, und es sich bei der festgesetzten Geldbusse um den im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsatz handelt.
Die in § 4 Abs. 1 BKatV und im Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 I BKatV) aufgeführten Tatbestände indizieren als Regelbeispiele das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung, die zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf.
Auch wenn die Voraussetzungen eines Regelbeispiels gegeben sind, ist der Tatrichter zwar nicht der Prüfung enthoben, ob Umstände des konkreten Falles in objektiver oder subjektiver Hinsicht der Annahme eines Regelfalls entgegenstehen. Dies setzt aber voraus, dass insoweit entsprechende Anhaltspunkte vorliegen.
Das System des Bußgeldkatalogs würde insgesamt ins Wanken geraten, wenn der Grad der Vorwerfbarkeit und die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit in jedem Einzelfall detailliert untersucht und abgewogen werden müssten.
Ungeachtet dessen hat der Tatrichter auch bei Regelfahrverboten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von der Verhängung eines Fahrverbots ausnahmsweise unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei Verhängung eines Regelfahrverbots sind Ausführungen dazu, ob eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG gegeben ist, grundsätzlich entbehrlich.Die in § 4 Abs. 1 BKatV und im Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 I BKatV) aufgeführten Tatbestände indizieren als Regelbeispiele das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung, die zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf.
Auch wenn die Voraussetzungen eines Regelbeispiels gegeben sind, ist der Tatrichter zwar nicht der Prüfung enthoben, ob Umstände des konkreten Falles in objektiver oder subjektiver Hinsicht der Annahme eines Regelfalls entgegenstehen. Dies setzt aber voraus, dass insoweit entsprechende Anhaltspunkte vorliegen.
Das System des Bußgeldkatalogs würde insgesamt ins Wanken geraten, wenn der Grad der Vorwerfbarkeit und die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit in jedem Einzelfall detailliert untersucht und abgewogen werden müssten.
Ungeachtet dessen hat der Tatrichter auch bei Regelfahrverboten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von der Verhängung eines Fahrverbots ausnahmsweise unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden kann.
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OLG Jena, 01.09.2011 - Az: 1 Ss Bs 66/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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