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Tilgungsreif, aber noch im Register: Alte Verkehrssünden dürfen Bußgeld nicht in die Höhe treiben

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Tilgungsreife Voreintragungen im Verkehrszentralregister dürfen dem Betroffenen auch dann nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn sie noch nicht gelöscht sind. Bei Ordnungswidrigkeiten tritt die Tilgungsreife spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ein, gerechnet bis zum Tag der tatrichterlichen Entscheidung.

Verwertung tilgungsreifer, aber noch nicht gelöschter Eintragungen

Voreintragungen im Verkehrszentralregister wirken sich bei der Bemessung einer Geldbuße regelmäßig zulasten des Betroffenen aus. Das Gericht kann die Regelgeldbuße etwa erhöhen, wenn einschlägige Vorahndungen vorliegen. Dieser Möglichkeit setzt § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG eine Grenze: Getilgte Eintragungen dürfen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden.

Das Verwertungsverbot knüpft nicht erst an die tatsächliche Löschung im Register an. Die Tilgungsreife steht der Tilgung gleich (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 29 Rn 12 m.w.N.). Ist eine Eintragung bei der tatrichterlichen Entscheidung bereits tilgungsreif, darf sie daher nicht mehr verwertet werden, auch wenn sie im Register noch geführt wird. Das Gericht hat dies von Amts wegen zu beachten.

Welche Tilgungsfristen gelten für Ordnungswidrigkeiten?

Die Regelfrist für die Tilgung von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit beträgt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG zwei Jahre. Sie beginnt nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung. Daneben besteht eine absolute Tilgungsfrist: Nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG werden Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen solche nach § 24a StVG, spätestens nach fünf Jahren getilgt.

Für die Berechnung sind zwei Zeitpunkte maßgeblich. Den Fristbeginn bildet der Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung. Das Fristende bestimmt der Zeitpunkt, in dem das Tatgericht die Vorbelastungen überprüft, also der Tag des Erlasses des tatrichterlichen Urteils. Liegt zwischen diesen beiden Daten ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren, ist die absolute Tilgungsfrist überschritten. Hinsichtlich dieser Eintragung besteht dann ein Verwertungsverbot.


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OLG Düsseldorf, 22.11.2010 - Az: IV-4 RBS 180/10

ECLI:DE:OLGD:2010:1122.IV4RBS180.10.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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