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Keine pauschale Verdoppelung der vorgesehenen Regelgeldbuße

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es ist unzulässig die im Bußgeldkatalog für fahrlässiges Verhalten vorgesehenen Regelgeldbuße wegen einer vorsätzlichen Begehungsweise pauschal zu verdoppeln. Grundsätzlich ist zunächst vom Regelsatz auszugehen. Eine Erhöhung ist dann wegen besonderer Umstände des Einzelfalls möglich, so dass auch ein erhöhter Schuldvorwurf wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung und bereits mehrfach begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten berücksichtigt werden kann und es im Ergebnis zu einer Verdopplung der Regelgeldbuße kommt. Es kommt aber entscheidend darauf an, dass eine Würdigung der schuldbedeutsamen Umstände im Einzelfall vorgenommen wurde.


OLG Koblenz, 10.03.2010 - Az: 2 SsBs 20/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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