Sofern die Abstandsmessung mit einer Videoabstandsmessanlage von einer Brücke erfolgt ist, so sind beim Schuld- und Rechtsfolgenausspruch die innerhalb der Messtrecke bzw. an der Messlinie ermittelten Werte zugrundezulegen.
OLG Koblenz, 10.07.2007 - Az: 1 Ss 197/07
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