Führt eine Kfz-Werkstatt eine Fahrzeuginspektion durch, so muss diese den Kunden darauf hinweisen, wenn wichtige Wartungsmaßnahmen (hier: Austausch der Spannrolle) zwar vom Hersteller nicht vorgegeben, aber trotzdem empfehlenswert sind.
Unterlässt die Werkstatt diesen Hinweis, so macht sie sich schadensersatzpflichtig, wenn es später aus diesem Grund zu einem Motorschaden kommt.
Unterlässt die Werkstatt diesen Hinweis, so macht sie sich schadensersatzpflichtig, wenn es später aus diesem Grund zu einem Motorschaden kommt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Pflichtverletzung liegt darin, dass die Werkstatt den Kunden bei der Inspektion nicht ausreichend beraten hat. Sie hätte darauf hinweisen müssen, dass bei steigender Laufleistung die Wahrscheinlichkeit, dass die Spannrolle ausfällt, steigt, und dass es mangels konkreter Erfahrungen mit dem Hyundai Terracan angesichts der mit höherer Laufleistung steigender Ausfallwahrscheinlichkeit empfehlenswert ist, trotz fehlender Herstellervorgabe die Spannrolle zu wechseln. Dies steht fest durch die überzeugenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat ausdrücklich bekundet, dass viele Werkstätten auch unabhängig von Herstellervorgaben einen Wechsel der Spannrolle empfehlen und dass es auch im konkreten Fall angebracht gewesen wäre, eine derartige Empfehlung zu geben. Ob dann trotz fehlender Herstellervorgabe die Spannrolle tatsächlich gewechselt werden solle, müsse der Kunde entscheiden.Urteil freischalten
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AG Halle/Saale, 21.07.2011 - Az: 93 C 1407/10
ECLI:DE:AGHALLE:2011:0721.93C1407.10.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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