Im vorliegenden Fall kam es zu einen Fahrzeugschaden, als ein Kunde einer Kfz-Werkstatt das Betriebsgelände mit seinem Fahrzeug statt über einen vorgesehenen Zugangsweg über einen überdachten TÜV-Überprüfungsbereich verlassen wollte.
Hierbei geriet das Fahrzeug teilweise in eine Untersuchungsgrube.
Der Werkstattbetreiber ist in diesem Fall für den entstandenen Schaden nicht verantwortlich, da das Mitverschulden des Kunden hier so erheblich ist, dass eine etwaige Haftung des Werkstattbetreibers wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vollständig zurücktritt.
Es kann nicht erwartet werden, dass jeder mögliche Zugangsweg gesichert bzw. ausgeleuchtet wird, wenn der eingerichtete Verkehrszugang als solcher sowohl allgemein erkennbar als auch allgemein zu erreichen und zu befahren war.
Dem Werkstattbetreiber ist hier keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.
Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art - schafft, verpflichtet ist, die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Der Dritte muss nur vor denjenigen Gefahren geschützt werden, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht, oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann.
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