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Mieter haftet für Umzugshelfer!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nimmt der Mieter zum Einzug in die Mietwohnung die Hilfe dritter Personen in Anspruch, so haftet er gemäß §§ 278; 241 II; 280 BGB für die von diesen Personen schuldhaft verursachte Verletzung des Eigentums des Vermieters. 


AG Gummersbach, 15.03.2010 - Az: 10 C 169/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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