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Kostenvoranschlag zum Wucherpreis: Autohaus muss zu viel gezahltes Honorar zurückerstatten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Vergütungsvereinbarung für einen Kfz-Kostenvoranschlag ist nichtig, wenn der vereinbarte Betrag das gewichtete Marktmittel um mehr als 100 % übersteigt. Das gezahlte Entgelt kann in diesem Fall als ungerechtfertigte Bereicherung in voller Höhe zurückgefordert werden.

Vereinbarte Vergütungen für handwerkliche oder technische Dienstleistungen sind nach § 138 BGB nichtig, wenn zwischen dem vereinbarten Entgelt und dem Wert der erbrachten Leistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Ein solches auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % übersteigt.

Für die Feststellung des ortsüblichen Wertes einer Leistung ist auf das gewichtete Mittel vergleichbarer Anbieter im relevanten Marktumfeld abzustellen. Maßgeblich ist dabei eine hinreichend breite Vergleichsbasis; eine Beschränkung auf einzelne, nach einer bestimmten Abrechnungsmethode vorgehende Anbieter ist nicht zulässig.

Vorliegend ergab ein Sachverständigengutachten ein gewichtetes Mittel von EUR 65,97 inkl. Mehrwertsteuer für die Erstellung eines Kostenvoranschlages. Der vereinbarte und gezahlte Betrag von EUR 198,14 inkl. Mehrwertsteuer überschritt damit weit das Doppelte des ortsüblichen Wertes und erfüllte die Voraussetzungen des auffälligen Missverhältnisses deutlich.

Dass einzelne Marktteilnehmer ihre Vergütung prozentual nach der Schadenshöhe berechnen, steht dieser Wertung nicht entgegen. Die Mehrheit der befragten Betriebe arbeitete unabhängig von der Schadenshöhe mit Festpreisen, was zeigt, dass eine prozentuale Abrechnung keine branchenübliche Notwendigkeit darstellt. Gleiches gilt für eine abweichende Bezeichnung der erbrachten Leistung: Wird inhaltlich ein Kostenvoranschlag erstellt, rechtfertigt allein die Verwendung eines anderen Begriffs - vorliegend „schriftliche Schadenskalkulation“ - keine von der tatsächlich erbrachten Leistung abweichende, höhere Vergütung.

Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wird die verwerfliche Gesinnung des Leistenden nach § 138 BGB vermutet. Einer gesonderten Darlegung der subjektiven Elemente des Wuchertatbestandes bedarf es in diesen Fällen nicht.

Die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung bewirkt, dass der gezahlte Betrag ohne rechtlichen Grund geleistet wurde. Der Zahlende kann den entrichteten Betrag daher in voller Höhe nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern.


AG Landsberg/Lech, 24.02.2009 - Az: 3 C 739/08

ECLI:DE:AGLAND1:2009:0224.3C739.08.0A

Patrizia KleinDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi

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