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Autoreparatur fehlgeschlagen - Verjährungsfrist beginnt neu!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die zweijährige Gewährleistungsfrist beginnt nach einer fehlgeschlagenen Reparatur stets von neuem. Liegt zwischen den einzelnen Reparaturen ein Zeitraum von jeweils weniger als zwei Jahren, ist es somit durchaus möglich, sich nach fast fünf Jahren auf die Garantiefrist zu berufen, sofern es sich jeweils um denselben Schaden handelte.


AG Frankfurt/Main, 11.01.2008 - Az: 32 C 1639/07 - 48, 32 C 1639/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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