Die zweijährige Gewährleistungsfrist beginnt nach einer fehlgeschlagenen Reparatur stets von neuem. Liegt zwischen den einzelnen Reparaturen ein Zeitraum von jeweils weniger als zwei Jahren, ist es somit durchaus möglich, sich nach fast fünf Jahren auf die Garantiefrist zu berufen, sofern es sich jeweils um denselben Schaden handelte.
AG Frankfurt/Main, 11.01.2008 - Az: 32 C 1639/07 - 48, 32 C 1639/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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