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Fahrzeugschaden in der Waschanlage - Betreiber haftet!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall wurde dem Benutzer einer Autowaschanlage Schadensersatz für einen bei Benutzung der Anlage entstandenen Fahrzeugschaden zugesprochen, da ihm der Anlagenbetreiber kein Verschulden am Schadenseintritt nachweisen konnte.

Folgendes war passiert: Der Kläger benutzte mit seinem automatikgetriebenen Pkw die Autowaschanlage des Beklagten. An der Einfahrt der Waschanlage sind die Hinweise "Automatic >>N<<" und "nicht bremsen" angebracht. Am Ende der Waschstraße, durch die die Fahrzeuge mittels Schlepptrossen gezogen werden, befindet sich eine Ampel, die durch Grünlicht anzeigt, dass der Waschvorgang beendet ist und das Fahrzeug losfahren darf.

Der Kläger, der sein Fahrzeug während des Waschvorgangs ordnungsgemäß ausgeschaltet hatte, rollte mit diesem am Ende der Waschstraße gegen eine Trocknungsdüse, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde und Reparaturkosten von 1.001,25 Euro anfielen, die der Kläger nun vom Waschanlagenbetreiber verlangte.

Den Schadenshergang rekonstruierte die Berufungskammer mit Hilfe von 2 Sachverständigen, die zwei alternative Schadensursache feststellten: Entweder habe das grüne Ampellicht zu früh geleuchtet, als sich die Schleppkette, mit der die Fahrzeuge durch die Anlage befördert werden, noch bewegt habe, oder der Kläger habe noch vor Aufleuchten des Grünlichts den Motor angelassen und dazu „wie bei Automatikfahrzeugen erforderlich“ das Bremspedal betätigt, wodurch das blockierte Rad auf die Transportrolle der Schleppkette gehoben und dadurch nach hinten gegen die Trocknungsdüse gerollt wäre.

Die Berufungskammer erkannte in beiden Varianten kein Verschulden des Kunden der Waschanlage und damit eine Verantwortlichkeit des Waschanlagenbetreibers, für den Schaden aufzukommen. Im zweiten Fall sei der Warnhinweis an der Einfahrt der Anlage nicht ausreichend. Dem Anlassen des Motors liege kein bewusster Bremsvorgang zugrunde, sondern das Ziel, die Waschanlage zu verlassen. Insofern hätte es eines weiteren Hinweises bedurft, dass der Motor von Automatikgetrieben nicht vor Aufleuchten des Grünlichts gestartet werden dürfe, da es allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass Autofahrer in Erwartung des baldigen Grünlichts die unmittelbare Wegfahrbereitschaft herstellten.

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, der Kläger sei in der Waschanlage rückwärts gefahren. Dies schloss die Kammer mit der Einschätzung der beiden Sachverständigen zum Hergang des Schadenseintritts aus.


LG Ansbach, 12.05.2015 - Az: 1 S 936/14

Quelle: PM des LG Ansbach


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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