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Normaltarif bei Mietwagenkosten: Schätzung auf Grundlage von Schwacke- und Fraunhofer-Liste

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Trägt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls konkret zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vor und legt dar, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich war, ist eine Schätzung des Normaltarifs nach § 287 ZPO nicht angezeigt; der bloße Verweis des Schädigers auf die Fraunhofer-Liste genügt dann nicht als substantiiertes Bestreiten.

Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte vom Schädiger den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Streitig ist regelmäßig, in welcher Höhe die Kosten als erforderlich anzusehen sind. Üblicherweise wird hierzu der sogenannte Normaltarif ermittelt, der im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO bestimmt werden kann. Als Schätzgrundlagen kommen insbesondere die Schwacke-Liste und die Fraunhofer-Liste in Betracht. Diese weisen für dieselben Leistungen häufig deutlich voneinander abweichende Preise aus, weshalb sich die Parteien in der Praxis regelmäßig darüber streiten, welche Liste der Abrechnung zugrunde zu legen ist.

Wann ist eine Schätzung des Normaltarifs nicht erforderlich?

Eine Schätzung des Normaltarifs ist nicht angezeigt, wenn der Geschädigte im Hinblick auf die Besonderheiten seines Einzelfalls darlegt, dass es ihm nicht möglich war, einen günstigeren Tarif zu erlangen. Maßgeblich kann dabei etwa der für ihn örtlich relevante Markt sein. Gelingt ihm dieser Nachweis, belegt er damit die erforderlichen Mietwagenkosten und mithin die konkrete Schadenshöhe. Einer Ermittlung des ersatzfähigen Betrags über Listenwerte bedarf es dann nicht.

Folgerichtig kommt in einem solchen Fall auch die Errechnung der ersatzfähigen Kosten anhand des arithmetischen Mittels aus Fraunhofer-Liste und Schwacke-Liste nicht in Betracht. Vorliegend beruhte dies darauf, dass der Vortrag zur konkreten Schadenshöhe unstreitig geblieben war.

Genügt der Verweis auf die Fraunhofer-Liste als Bestreiten?

Hat der Geschädigte zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten konkret vorgetragen, genügt das Bestreiten des Schädigers durch bloßen Verweis auf die Fraunhofer-Liste nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Die Fraunhofer-Liste kann zwar Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO sein. Sie ersetzt jedoch nicht das substantiierte Bestreiten des einzelfallbezogenen Vortrags des Geschädigten. Der bloße Hinweis auf Listenwerte ist daher nicht geeignet, konkreten Vortrag zur Erforderlichkeit im Einzelfall zu erschüttern.

Bleibt die Schätzung nach Schwacke und Fraunhofer weiterhin zulässig?

Die dargestellte Besonderheit betrifft ausschließlich Fälle, in denen der Geschädigte die Darlegungsanforderungen im Einzelfall erfüllt hat. In anderen Fällen ist eine Schätzung der Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf der Grundlage von Fraunhofer-Liste und Schwacke-Liste grundsätzlich zulässig und nicht zu beanstanden. Hierbei wird der Normaltarif durch Berechnung des Mittelwerts aus beiden Listen bestimmt.

Sind Kosten für Winterreifen erstattungsfähig?

Der Geschädigte kann auch die Kosten für Winterreifen ersetzt verlangen. Ein marktüblicher und vereinbarter Zuschlag wegen Winterreifen ist vom Schädiger zu erstatten. Winterreifen sind nicht das ganze Jahr über erforderlich, weshalb ihre separate In-Rechnungstellung anerkanntermaßen marktüblich ist.

Allerdings ist ein Abzug wegen Eigenersparnis vorzunehmen. Dieser beträgt 5 %.


LG Mannheim, 16.04.2015 - Az: 10 S 100/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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