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Streit um die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Unfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Grundsätzlich darf der Geschädigte zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Wagens für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch nehmen.

Der Umfang dieses Anspruches bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Dieser kann nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen.

Hierzu führte das Gericht für den vorliegenden Fall aus:

Da vorliegend nicht diejenigen Kosten geltend gemacht werden, die in der Rechnung vom 26.06.2018 ausgewiesen sind, ist für die Bestimmung der erforderlichen Mietkosten auf die objektive Marktlage abzustellen. Entscheidend ist, zu welchen Bedingungen der Zedent in Velbert einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen und sich über die örtlich zugänglichen Mietwagenangebote unterrichtet hätte.

Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des örtlich und zeitlich gegebenen Mietwagenangebots ist Aufgabe des gemäß § 287 Abs. 1 zur Schadensschätzung berufenen Tatrichters. Die Art der Schätzung gibt § 287 ZPO nicht vor.

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