Der im vorliegenden Fall herangezogene Schwacke-Mietpreisspiegel 2010 stellt jedenfalls aufgrund der nur verhältnismäßigen geringen Abweichung zu den höchstrichterlich gebilligten Vorjahreslisten noch eine geeignete Schätzgrundlage für den Normaltarif dar.
Daher kommt es darauf an, ob die Versicherung mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass sich die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt haben. An derartigem Tatsachenvortrag fehlt es vorliegend.
Daher kommt es darauf an, ob die Versicherung mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass sich die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt haben. An derartigem Tatsachenvortrag fehlt es vorliegend.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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