Der im vorliegenden Fall herangezogene Schwacke-Mietpreisspiegel 2010 stellt jedenfalls aufgrund der nur verhältnismäßigen geringen Abweichung zu den höchstrichterlich gebilligten Vorjahreslisten noch eine geeignete Schätzgrundlage für den Normaltarif dar.
Daher kommt es darauf an, ob die Versicherung mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass sich die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt haben. An derartigem Tatsachenvortrag fehlt es vorliegend.
Daher kommt es darauf an, ob die Versicherung mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass sich die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt haben. An derartigem Tatsachenvortrag fehlt es vorliegend.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Karlsruhe, 16.12.2011 - Az: 4 U 106/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


