Eine Haftungsübertragung im Kfz-Mietvertrag, nach der der Mieter für einen grob fahrlässig verursachten Unfall stets voll haftet, widerspricht dem Leitgedanken des geänderten Versicherungsrechts und benachteiligt den Versicherungskunden in unangemessener Weise. Eine solche Vereinbarung ist daher unwirksam.
Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages - wie hier -gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser - gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH. Weichen die Miet-AGB zu Lasten des Mieters vom Leitbild der Vollkaskoversicherung ab, liegt darin regelmäßig ein Verstoß gegen § 307 BGB, so dass die entsprechende Regelung unwirksam ist.
Der Mieter kann sich, auch wenn er nicht selbst Vertragspartner des Mietvertrages ist - dies war ausweislich des Anmietformulars sein Arbeitgeber - als berechtigter Fahrer auf die Haftungsfreistellung berufen. Der Beklagte ist in die vom Mieter des Pkw vereinbarte Haftungsbefreiung einbezogen, weil die Klägerin den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung freigestellt hat. Dann entspricht es dem Erwartungshorizont des Mieters bzw. Versicherungsnehmers, dass auch der berechtigte Fahrer im Sinne der für diese Versicherung üblichen Versicherungsbedingungen - im untechnischen Sinne - "mitversichert" ist.
Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages - wie hier -gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser - gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH. Weichen die Miet-AGB zu Lasten des Mieters vom Leitbild der Vollkaskoversicherung ab, liegt darin regelmäßig ein Verstoß gegen § 307 BGB, so dass die entsprechende Regelung unwirksam ist.
Der Mieter kann sich, auch wenn er nicht selbst Vertragspartner des Mietvertrages ist - dies war ausweislich des Anmietformulars sein Arbeitgeber - als berechtigter Fahrer auf die Haftungsfreistellung berufen. Der Beklagte ist in die vom Mieter des Pkw vereinbarte Haftungsbefreiung einbezogen, weil die Klägerin den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung freigestellt hat. Dann entspricht es dem Erwartungshorizont des Mieters bzw. Versicherungsnehmers, dass auch der berechtigte Fahrer im Sinne der für diese Versicherung üblichen Versicherungsbedingungen - im untechnischen Sinne - "mitversichert" ist.
LG Nürnberg-Fürth, 27.01.2010 - Az: 8 O 10700/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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