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Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Standheizung beim Online-Autokauf

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Preist der Verkäufer in einer Verkaufsanzeige an, dass das angebotene Fahrzeug über eine Standheizung verfüge und erklärt der Verkäufer auf Frage des Käufers, dass er die funktionierende Standheizung vor zwei bis drei Wochen ausprobiert habe, haben die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Standheizung getroffen.

Der Verkäufer muss in diesem Fall für Fehler der Standheizung auch dann einstehen, wenn der Kaufvertrag einen pauschalen Haftungsausschluss enthält.

Hierzu führte das Gericht aus:

In Abgrenzung zu bloß beschreibenden bzw. anpreisenden Angaben des Verkäufers liegt eine Garantie hinsichtlich der Kaufsache nur dann vor, wenn der Verkäufer ersichtlich in bindender Weise die Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen wird. Der Inhalt der Erklärung ist hierbei gem. den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Der Verkäufer muss nicht das Wort „Garantie“ verwenden; gleichbedeutende Begriffe sind möglich, z.B. „voll einstehen“, „uneingeschränkte Gewährleistung“; auch „zusichern“ wird in der Regel genügen. Die Garantie kann sich auf die volle Mängelfreiheit oder auf einzelne Beschaffenheitsmerkmale beziehen.

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LG Saarbrücken, 14.08.2015 - Az: 10 S 174/14

ECLI:DE:LGSAARB:2015:0814.10S174.14.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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