Sofern der Veräußerer und der in dem
Kraftfahrzeugbrief bzw. der
Zulassungsbescheinigung Teil II verzeichnete Halter nicht identisch sind, besteht bei einem
Gebrauchtwagenkauf eine Verdachtssituation, die weitere Nachforschungen seitens des Gebrauchtwagenkäufers erforderlich macht.
Dies gilt auch bei einem Verkauf unter Privatleuten, insbesondere bei auch ansonsten zumindest zweifelhaften Umständen der Veräußerung.