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Rückabwicklung eines Kaufvertrages und der Gerichtsstand

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages nach eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Fraglich war, wie sich der Gerichtsstand bestimmt.

Hierzu führte das OLG München aus:

Ist der Kaufvertrag beiderseits erfüllt und klagt der Käufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist Erfüllungsort und damit besonderer Gerichtsstand i.S.v. § 29 I ZPO der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet, da dort die Kaufsache zurückzugewähren ist. Der Rückaustauschort oder Belegenheitsort gilt als einheitlicher Erfüllungsort des Rückgewährschuldverhältnisses.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist für den Gerichtsstand der Rückgewähransprüche nicht von ausschlaggebendem Gewicht, dass die Klägerin in der Nutzung des Fahrzeugs nicht auf ihren Wohnsitz beschränkt war.


OLG München, 13.01.2014 - Az: 19 U 3721/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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