Im vorliegenden Fall ging es um die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages nach eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Fraglich war, wie sich der Gerichtsstand bestimmt.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist für den Gerichtsstand der Rückgewähransprüche nicht von ausschlaggebendem Gewicht, dass die Klägerin in der Nutzung des Fahrzeugs nicht auf ihren Wohnsitz beschränkt war.
Hierzu führte das OLG München aus:
Ist der Kaufvertrag beiderseits erfüllt und klagt der Käufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist Erfüllungsort und damit besonderer Gerichtsstand i.S.v. § 29 I ZPO der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet, da dort die Kaufsache zurückzugewähren ist. Der Rückaustauschort oder Belegenheitsort gilt als einheitlicher Erfüllungsort des Rückgewährschuldverhältnisses.Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist für den Gerichtsstand der Rückgewähransprüche nicht von ausschlaggebendem Gewicht, dass die Klägerin in der Nutzung des Fahrzeugs nicht auf ihren Wohnsitz beschränkt war.
OLG München, 13.01.2014 - Az: 19 U 3721/13
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