In der Erklärung zum Vorhandensein eines Austauschmotors ist keine Angabe bzgl. weiterer Qualitätsmerkmale des Motors zu sehen. Es wird vielmehr klargestellt, dass nicht mehr der Originalmotor im Kfz ist und eine Kilometerangabe bzgl. des neuen Motors gemacht.
Nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte kann der Käufer die entsprechende Angabe nicht in einem weitergehenden Sinn verstehen.
Beim Verkäufer handelte es sich vorliegend um einen privaten Verkäufer. Dass er über eine nähere Fachkunde bzgl. der Motor- bzw. Kfz-Beschaffenheit verfügte, war weder vorgetragen noch ersichtlich.
Daher kann ein Käufer nicht davon ausgehen, dass konkrete Zustandseigenschaften des Motors mit vereinbart werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zu.
Hinsichtlich der Vereinbarung eines Austauschmotors fehlt es an einem Mangel (a.). Im Übrigen steht einer etwaigen Mangelhaftigkeit des vorhandenen Motors der vereinbarte
Gewährleistungsausschluss entgegen (b.).
a. Das an den Kläger verkaufte Fahrzeug war mit Blick auf den grundsätzlich vorhandenen Austauschmotor mangelfrei.
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