Für Mängel, die als normaler Verschleiß anzusehen sind, muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens nicht einstehen.
Beim Gebrauchtwagenkauf ist die Frage nach der Grenze der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten.
Dabei ist davon auszugehen, dass aufgrund des Gebrauchs und des Alterungsprozesses Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen unvermeidlich sind.
Gehen diese Erscheinungen nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, so kann von einem Sachmangel nicht gesprochen werden. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen sind somit aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern.
Es handelt sich insbesondere dann um normalen Verschleiß, wenn einzelne Bauteile üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterliegen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Erneuerung bedürfen (z.B. Zahnriemen, Bremsbeläge, Bremsscheiben, Fahrzeugreifen, Batterie, Auspuffanlage).
Beim Gebrauchtwagenkauf ist die Frage nach der Grenze der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten.
Dabei ist davon auszugehen, dass aufgrund des Gebrauchs und des Alterungsprozesses Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen unvermeidlich sind.
Gehen diese Erscheinungen nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, so kann von einem Sachmangel nicht gesprochen werden. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen sind somit aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern.
Es handelt sich insbesondere dann um normalen Verschleiß, wenn einzelne Bauteile üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterliegen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Erneuerung bedürfen (z.B. Zahnriemen, Bremsbeläge, Bremsscheiben, Fahrzeugreifen, Batterie, Auspuffanlage).
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OLG Hamm, 10.06.2010 - Az: I-28 U 15/10
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0610.I28U15.10.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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