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Mangel, wenn der Gebrauchte früher ein Mietwagen war?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es handelt sich bei der vorherigen Nutzung eines Gebrauchtwagens als Mietwagen nicht um einen von einem Gebrauchtwagenhändler zu offenbarenden Mangel.

Die Mietwageneigenschaft stellt entgegen der Ansicht des OLG Stuttgarts (OLG Stuttgart, 31.07.2008 - Az: 19 U 54/08) nämlich keine atypische Nutzung mehr dar, da ein immer größerer Anteil an fabrikneuen Fahrzeugen zunächst als Mietfahrzeug genutzt wird, bevor er an Privatpersonen weiterverkauft wird. Daher gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Fahrzeugen, die ursprünglich einmal als Mietfahrzeug genutzt worden sind.

Dass ein Fahrzeug früher als Mietfahrzeug genutzt worden ist, verschlechtert dessen Wert aber auch nicht dergestalt, dass dies einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellen würde, der dann offenbarungspflichtig wäre.

Zwar geht die Vorstellung des Käufers eines vorher als Mietwagen genutzten Fahrzeugs dahin, dass dieses deswegen weniger Wert sei, da die Gefahr von Schäden durch sorglose Nutzung und Fahr- und Bedienungsfehlern erhöht sei.

Entscheidendes Kriterium für die Wertbildung eines Kraftfahrzeugs auch für den Kunden ist aber die Anzahl der gefahrenen Kilometer des Fahrzeugs. Diese war unstreitig bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt.

Hinzu kommt, dass gerade die Mietwagenfirmen wegen der oben geschilderten Marktsituation ein eigenes Interesse haben, Fahrzeuge in einem guten Zustand wieder auf den Markt zu bringen, um einen möglichst hohen Verkaufspreis erzielen zu können. Zu diesem Zweck werden Mietfahrzeuge genauso regelmäßig gewartet wie privat genutzte Fahrzeuge.

Auch das Risiko der unsachgemäßen Nutzung ist nicht höher einzuschätzen als das bei einem vormals privat genutzten Fahrzeug, da auch dieses von einem ungeübten oder sorglosen Fahrer gefahren werden kann, was der Käufer ebenfalls nicht feststellen kann.

Soweit ein erhöhter Verschleiß durch eine überdurchschnittlich hohe Kilometerzahl angeführt wird, kann auch dies kein Grund sein, einen Mangel anzunehmen, da die Kilometerleitung hier unstreitig bekannt war. Daher ist der Verschleiß in der Regel bei einem vormals als Mietwagen genutzten Fahrzeug nicht höher als bei einem mit vormaliger privater Nutzung bei regelmäßiger Wartung und gleicher Kilometerzahl.


LG Kaiserslautern, 25.03.2009 - Az: 2 O 498/08

ECLI:DE:LGKAISE:2009:0325.2O498.08.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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