Verursacht eine neun Jahre alte Radfahrerin in Folge einer typischen Überforderungssituation einen Unfall, so haftet sie grundsätzlich nicht.
Ein anderes gilt nur, wenn Unaufmerksamkeit zu dem Unfall geführt hat. Dann kann eine Haftung des Kindes oder seiner Eltern in Betracht kommen.
Ein anderes gilt nur, wenn Unaufmerksamkeit zu dem Unfall geführt hat. Dann kann eine Haftung des Kindes oder seiner Eltern in Betracht kommen.
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LG Kaiserslautern - Az: 3 S 20/05
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