Unter Berücksichtigung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und der Schadensminderung gem. § 254 II BGB kann dem Geschädigten zwar obliegen, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, allerdings muss es sich hierbei um eng begrenzte Ausnahmekonstellationen handeln, die nicht dazu führen dürfen, dem Geschädigten die vom Schädiger gewünschten Verwertungsmodalitäten aufzuzwingen. Ein bloßer Hinweis des Schädigers verpflichtet den Geschädigten nicht, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen.
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LG Kaiserslautern, 15.10.2013 - Az: 2 O 783/12
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