Sofern der Käufer eines Gebrauchtwagens an dem ihm vom Verkäufer zur Unterschrift übersandten Kaufvertrag Änderungen vornimmt und diese das Fahrzeug lediglich näher beschreiben und diese näheren Angaben den Tatsachen entsprechen, so liegt eine bloße Präzisierung des Kaufgegenstandes vor und keine Ablehnung des alten und Vornahme eines neuen Kaufvertragsangebots.
Sofern jedoch eine der beschriebenen Eigenschaften nicht vorhanden ist und die Annahme des geänderten Angebotes durch den Verkäufer zu dessen Gewährleistungshaftung führen würde, so liegt ein vom Käufer erklärtes neues Angebot vor.
Sofern jedoch eine der beschriebenen Eigenschaften nicht vorhanden ist und die Annahme des geänderten Angebotes durch den Verkäufer zu dessen Gewährleistungshaftung führen würde, so liegt ein vom Käufer erklärtes neues Angebot vor.
OLG Celle, 23.04.2009 - Az: 11 U 238/08
ECLI:DE:OLGCE:2009:0423.11U238.08.0A
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