Legt der Veräußerer eines
Gebrauchtfahrzeugs lediglich einen Blanko-Kfz-Brief vor, der keinen Halter ausweist, so besitzt dieses Papier für die Frage nach der Berechtigung des Veräußerers keine Aussagekraft.
Bei Vorlage eines Blanko-Kfz-Briefes muss der Käufer weitere Nachforschungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse des Fahrzeugs anstellen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können.
Andernfalls kann dem Käufer vorgeworfen werden, seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße verletzt zu haben, da der für den Gutglaubenserwerb erforderliche Rechtsschein nicht gegeben war.
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