Die Angabe der Halteranzahl im Gebrauchtwagenkaufvertrag mit dem Vermerk „laut KFZ-Brief“ bedeutet nicht, dass der Verkäufer eine Gewähr für die Richtigkeit übernimmt.
Der Vermerk bringt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Verkäufer vertragsmäßig bindend die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft einstehen will.
In der verbindlichen Bestellung heißt es u.a.:
„Zahl der Halter lt. KFZ-Brief: 1“.
Das Fahrzeug wurde am 29. Januar 2007 zunächst auf die Beklagte und dann am selben Tag auf die Klägerin zugelassen. In dem der Klägerin nach der Zulassung auf sie übergebenen Fahrzeugbrief wird die Anzahl der Vorhalter mit „2“ angegeben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass das Fahrzeug aufgrund der Eintragung eines zweiten Vorbesitzers eine Wertminderung von 1.000,00 Euro erfahren habe.
Die Beklagte hat behauptet, das Fahrzeug aus einer Insolvenz nur mit dem Fahrzeugbrief erworben zu haben. Wegen des fehlenden KFZ-Scheines sei eine direkte Zulassung auf die Klägerin nicht möglich gewesen. Der Geschäftsführer der Klägerin sei mit diesem Verfahren einverstanden gewesen.
Der Vermerk bringt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Verkäufer vertragsmäßig bindend die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft einstehen will.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus einem Gebrauchtwagenkauf geltend. Sie kaufte mit Vertrag vom 17. Januar 2007 von der Beklagten einen gebrauchten Mercedes MBE 240 4-matic Avantgarde zum Kaufpreis von 34.670,00 Euro. Der Kaufpreis wurde am selben Tag entrichtet. Die Beklagte sollte das Fahrzeug für die Klägerin zulassen.In der verbindlichen Bestellung heißt es u.a.:
„Zahl der Halter lt. KFZ-Brief: 1“.
Das Fahrzeug wurde am 29. Januar 2007 zunächst auf die Beklagte und dann am selben Tag auf die Klägerin zugelassen. In dem der Klägerin nach der Zulassung auf sie übergebenen Fahrzeugbrief wird die Anzahl der Vorhalter mit „2“ angegeben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass das Fahrzeug aufgrund der Eintragung eines zweiten Vorbesitzers eine Wertminderung von 1.000,00 Euro erfahren habe.
Die Beklagte hat behauptet, das Fahrzeug aus einer Insolvenz nur mit dem Fahrzeugbrief erworben zu haben. Wegen des fehlenden KFZ-Scheines sei eine direkte Zulassung auf die Klägerin nicht möglich gewesen. Der Geschäftsführer der Klägerin sei mit diesem Verfahren einverstanden gewesen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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