Im vorliegenden Fall kam es zwei Monate nach dem Kauf eines zehn Jahre alten Ford Galaxy (Kaufpreis: EUR 3.000) zu einem Motorraumbrand aufgrund einer undichten Stelle in der Kraftstoffzuleitung.
Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht, aufgrund dessen das Fahrzeug unbrauchbar wird, stellt auch bei einem 10 Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen gewährleistungspflichtigen Mangel dar.
Der gewährleistungspflichtige Autoverkäufer ist auch zur Entschädigung des Nutzungsausfalls verpflichtet. Dies folgt nicht aus dem Gesichtpunkt des Verzuges, vielmehr handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB. Diesem Anspruch steht auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegen (Anschluss an BGH, 28.11.2007 - Az: VIII ZR 16/07).
Der Gebrauchtwagenhändler musste den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht, aufgrund dessen das Fahrzeug unbrauchbar wird, stellt auch bei einem 10 Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen gewährleistungspflichtigen Mangel dar.
Der gewährleistungspflichtige Autoverkäufer ist auch zur Entschädigung des Nutzungsausfalls verpflichtet. Dies folgt nicht aus dem Gesichtpunkt des Verzuges, vielmehr handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB. Diesem Anspruch steht auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegen (Anschluss an BGH, 28.11.2007 - Az: VIII ZR 16/07).
Der Gebrauchtwagenhändler musste den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
OLG Celle, 16.04.2008 - Az: 7 U 224/07
ECLI:DE:OLGCE:2008:0416.7U224.07.0A
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