Ist nicht auszuschließen, daß ein Mangel auf altersbedingten Verschleiß zurückzuführen ist, so ist der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht zum Rücktritt wegen eines Mangels berechtigt. Es handelt sich bei normalen, Alter und Laufleistung entsprechenden Verschleiß nicht um einen Sachmangel i.S.d. BGB. Für die Rückabwicklung des Kaufvertrages ist vom Käufer zu beweisen, daß bei Übergabe ein Mangel vorlag.
LG Dortmund, 03.01.2007 - Az: 22 O 85/06
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