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Alkoholisierter Fahrer und die Kollision mit dem Fliessverkehr

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ist bei der Abwägung nach § 17 I StVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nachweislich unfallursächlich ausgewirkt hat, wenn also feststeht, dass ein nüchterner Kraftfahrer in derselben Situation unfallverhütend reagiert hätte.

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