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Bei 1,6 Promille gibt's den Führerschein nur mit MPU zurück!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei einer 35 Minuten nach einer Trunkenheitsfahrt gemessenen Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ist von einem Alkoholmißbrauch auszugehen. In diesem Fall kommt eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV in Betracht.

Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV setzt im Sinne einer Tatbestandswirkung nur eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis aus einem der Sachgründe der Buchstaben a bis c voraus. Bei Anknüpfung an Buchstabe a genügt insoweit die Feststellung, dass die frühere (verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche) Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt ist; einer (ggf. erneuten) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Gutachtensanordnung nach Buchstabe a bedarf es nicht.

Somit kann vor Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen verlangt werden, weil die Fahrerlaubnis des Betroffenen im vorliegenden Fall strafgerichtlich aufgrund von § 69 StGB entzogen worden war. Dies entspricht den Anforderungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV.


VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 - Az: 10 S 452/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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