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Trunkenheitsfahrt: Haftpflicht kann den Versicherungsnehmer in Regress nehmen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Vorliegend musste eine Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund eines Verkehrsunfalls Schadensersatz leisten.

Der Unfall war bei einer Alkoholfahrt des Versicherungsnehmers mit 1,55 Promille entstanden, die Alkoholisierung war auch ursächlich für den Unfall. Bei der vorliegenden absoluten Fahruntüchtigkeit wird die Ursächlichkeit vermutet. Es wurde vorliegend auch nichts vorgetragen, was diese Vermutung entkräften könnte.

Dies stellt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar. Daher kann die Versicherung den Versicherungsnehmer im Innenverhältnis in Regress nehmen.

Die Ausgleichspflicht besteht in voller Höhe, da der Versicherer dann nicht leisten muss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorsätzlich gegen eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hat.


AG Düren, 29.06.2011 - Az: 44 C 117/11

ECLI:DE:AGDN:2011:0629.44C117.11.00

Patrizia KleinHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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