Vorliegend musste eine Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund eines Verkehrsunfalls Schadensersatz leisten.
Der Unfall war bei einer Alkoholfahrt des Versicherungsnehmers mit 1,55 Promille entstanden, die Alkoholisierung war auch ursächlich für den Unfall. Bei der vorliegenden absoluten Fahruntüchtigkeit wird die Ursächlichkeit vermutet. Es wurde vorliegend auch nichts vorgetragen, was diese Vermutung entkräften könnte.
Dies stellt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar. Daher kann die Versicherung den Versicherungsnehmer im Innenverhältnis in Regress nehmen.
Die Ausgleichspflicht besteht in voller Höhe, da der Versicherer dann nicht leisten muss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorsätzlich gegen eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hat.
Der Unfall war bei einer Alkoholfahrt des Versicherungsnehmers mit 1,55 Promille entstanden, die Alkoholisierung war auch ursächlich für den Unfall. Bei der vorliegenden absoluten Fahruntüchtigkeit wird die Ursächlichkeit vermutet. Es wurde vorliegend auch nichts vorgetragen, was diese Vermutung entkräften könnte.
Dies stellt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar. Daher kann die Versicherung den Versicherungsnehmer im Innenverhältnis in Regress nehmen.
Die Ausgleichspflicht besteht in voller Höhe, da der Versicherer dann nicht leisten muss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorsätzlich gegen eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hat.
AG Düren, 29.06.2011 - Az: 44 C 117/11
ECLI:DE:AGDN:2011:0629.44C117.11.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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