Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV - in der Fassung vom 16.7.2009) zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille.
Vorliegend war der Betroffene mit 1,25 Promille aufgegriffen worden - hierbei handelt es sich somit um fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.
Vorliegend war der Betroffene mit 1,25 Promille aufgegriffen worden - hierbei handelt es sich somit um fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.
OLG Nürnberg, 13.12.2010 - Az: 2 St OLG Ss 230/10
ECLI:DE:OLGNUER:2010:1213.2ST.OLG.SS230.10.0A
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