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Betrunken im Krankenstuhl und die 1,1 Promille-Grenze

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV - in der Fassung vom 16.7.2009) zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille.

Vorliegend war der Betroffene mit 1,25 Promille aufgegriffen worden - hierbei handelt es sich somit um fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.


OLG Nürnberg, 13.12.2010 - Az: 2 St OLG Ss 230/10

ECLI:DE:OLGNUER:2010:1213.2ST.OLG.SS230.10.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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