Grundsätzlich ist bei einer Atemalkoholmessung mit dem Dräger-Alco-Meßgerät lediglich die Messmethode und der ermittelte Atemalkoholwert mitzuteilen (vgl. OLG Hamm, 29.04.2004 - Az: 4 Ss OWi 256/04). Dies gilt jedoch nur, wenn keinerlei Veranlassung besteht, die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes in Zweifel zu ziehen, wobei die Tatsache, dass das Gerät geeicht war, nicht generell geeignet ist, solche Zweifel auszuräumen.
OLG Hamm, 26.08.2004 - Az: 4 Ss OWi 562/04
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0826.4SS.OWI562.04.00
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