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Warndreieck

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Kraftfahrer sind gesetzlich verpflichtet, ein Warndreieck mitzuführen. Dies ergibt sich aus § 53 a StVZO. Das Warndreieck muss tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass es bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar ist. Warndreiecke müssen rückstrahlend und in betriebsfertigem Zustand sein.

Fehlt ein Warndreieck bei einer Verkehrskontrolle, so schlägt dies mit 10 € zu buche.

Das Warndreieck dient der Absicherung von Unfall- und Pannenstellen im Straßenverkehr. Insbesondere nachts und an unübersichtlichen Stellen schützt das Warndreieck vor Auffahrunfällen und bereitet den nachfolgenden Verkehr auf die Gefahrenstelle vor. Hierzu wird das Warndreieck am Fahrbahnrand aufgestellt.

Die erforderliche Distanz zur Gefahrenstelle ergibt sich aus der Geschwindigkeit des Verkehrs sowie den örtlichen Gegebenheiten. Bei schnellem Verkehr sollte der Abstand mindestens 100m betragen, auf Autobahnen 150-400 m. Liegt die Gefahrenstelle dicht hinter einer Kurve oder Ecke sollte die Distanz erst ab der Kurve bzw. Ecke gerechnet werden.

Stehen mehrere Warndreiecke zur Verfügung, so sollte zunächst der Gegenverkehr entsprechend gewarnt werden (auf der Autobahn nicht notwendig) und dann die Distanz zwischen Gefahrenstelle und erstem Warndreieck durch weitere Warndreiecke vermindert werden.
Stand: 04.02.2019 (aktualisiert am: 17.04.2026)
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