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Warndreieck

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Kraftfahrer sind gesetzlich verpflichtet, ein Warndreieck mitzuführen. Dies ergibt sich aus § 53 a StVZO. Das Warndreieck muss tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass es bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar ist. Warndreiecke müssen rückstrahlend und in betriebsfertigem Zustand sein.

Fehlt ein Warndreieck bei einer Verkehrskontrolle, so schlägt dies mit 10 € zu buche.

Das Warndreieck dient der Absicherung von Unfall- und Pannenstellen im Straßenverkehr. Insbesondere nachts und an unübersichtlichen Stellen schützt das Warndreieck vor Auffahrunfällen und bereitet den nachfolgenden Verkehr auf die Gefahrenstelle vor. Hierzu wird das Warndreieck am Fahrbahnrand aufgestellt.

Die erforderliche Distanz zur Gefahrenstelle ergibt sich aus der Geschwindigkeit des Verkehrs sowie den örtlichen Gegebenheiten. Bei schnellem Verkehr sollte der Abstand mindestens 100m betragen, auf Autobahnen 150-400 m. Liegt die Gefahrenstelle dicht hinter einer Kurve oder Ecke sollte die Distanz erst ab der Kurve bzw. Ecke gerechnet werden.

Stehen mehrere Warndreiecke zur Verfügung, so sollte zunächst der Gegenverkehr entsprechend gewarnt werden (auf der Autobahn nicht notwendig) und dann die Distanz zwischen Gefahrenstelle und erstem Warndreieck durch weitere Warndreiecke vermindert werden.

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Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ja, Kraftfahrer sind gemäß § 53 a StVZO gesetzlich dazu verpflichtet, ein Warndreieck mitzuführen. Dieses muss tragbar, standsicher, rückstrahlend und in einem betriebsfertigen Zustand sein.
Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass kein Warndreieck an Bord ist, wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro fällig.
Der Abstand richtet sich nach der Geschwindigkeit und den örtlichen Gegebenheiten. Bei schnellem Verkehr sind mindestens 100 Meter, auf Autobahnen 150 bis 400 Meter ratsam. Bei Kurven oder unübersichtlichen Stellen sollte die Distanz ab dem Kurvenbeginn gemessen werden.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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