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Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Hinsichtlich der Verjährungsfristen im Verkehrsrecht gibt es nicht nur eine Vielzahl unterschiedlicher Fristen, es zudem auch zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

Dies bedeutet, dass nicht nur die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss, sondern auch die spätere Vollstreckung einer Verjährungsfrist unterliegt.

Welche Verjährungsfristen gelten?

Im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeiten unterliegen einer dreimonatigen Verjährungsfrist, sofern noch kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage (Anklage bzw. Strafbefehl) erhoben worden ist. Anschließend beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate (§ 26 StVG).

Eine Ausnahme gilt für Alkohol- und Drogendelikte - hier beträgt die Verjährungsfrist in jedem Fall mindestens sechs Monate (Fahrlässigkeit) und maximal zwölf Monate (Vorsatz) (§ 24 a StVG).

Für Ordnungswidrigkeiten, die nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Verbindung stehen, gelten gesonderte Verjährungsfristen, die sich nach der höchstmöglichen Geldbuße für den jeweiligen Verstoß richten.

Straftaten unterliegen hingegen einer deutliche längeren Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren bis hin zu dreißig Jahren (§ 78 StGB), wobei Mord grundsätzlich nicht verjährt. Die Frist hängt von dem Höchstmaß einer etwaigen Freiheitsstrafe für die Tat ab:

Höchstes Strafmaß Verjährungsfrist in Jahren
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr 3 Jahre
Freiheitsstrafe zwischen 1-5 Jahren 5 Jahre
Freiheitsstrafe zwischen 5-10 Jahren 10 Jahre
Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren 20 Jahre
Lebenslange Freiheitsstrafe 30 Jahre
Wird dem Beschuldigten in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gelten für die in Betracht kommende Straftat und die Ordnungswidrigkeit unterschiedliche Fristen. Dies kann wichtig sein, wenn die Straftat nicht nachgewiesen werden kann. Dann ist bei der Ordnungswidrigkeit gesondert zu prüfen, ob diese verjährt ist.

Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Tatzeitpunkt.

Folgen der Verfolgungsverjährung

Wird eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat nicht innerhalb der entsprechenden Frist verfolgt, so kann gegen den Betroffenen keine Sanktion mehr verhängt werden. Es erfolgt aber auch kein Freispruch in der Sache, vielmehr ist das (laufende) Verfahren bei Verjährung einzustellen.

Ein Betroffener kann in diesem Fall aber nicht den Ersatz von Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang entstanden sind, verlangen.

Wann wird die Verjährungsfrist unterbrochen?

Der Ablauf der Regelfrist bedeutet aber nicht, dass ein Betroffener in jedem Fall nach Verstreichen von z.B. drei Monaten aus dem Schneider ist.


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Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gilt regulär eine dreimonatige Verjährungsfrist, solange kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben wurde. Danach verlängert sich diese auf sechs Monate. Bei Alkohol- und Drogendelikten gelten abweichende Fristen von sechs bis zwölf Monaten.
Eine Unterbrechung kann durch verschiedene amtliche Schritte erfolgen, etwa durch die Anordnung einer Akteneinsicht, den Versand eines Anhörungsbogens, die Vernehmung des Betroffenen oder den Erlass eines Bußgeldbescheides. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Auch rechtskräftige Bußgeldbescheide unterliegen Vollstreckungsfristen (drei bzw. fünf Jahre). Ist diese Frist abgelaufen, darf die Sanktion nicht mehr vollstreckt werden. Der Betroffene muss jedoch innerhalb der Einspruchsfrist nach Zustellung aktiv werden und sich auf die eingetretene Verjährung berufen.
Nein, die Rücknahme beseitigt die unterbrechende Wirkung nicht, sofern dem Betroffenen derselbe Sachverhalt durch einen neuen Bußgeldbescheid weiterhin zur Last gelegt wird (vgl. OLG Köln, 21.08.1998 - Az: Ss 378/98).
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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