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Eingeschränkte Streupflicht auf öffentlichen Parkplätzen
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Auf öffentlichen Parkplätzen besteht bei Schnee und Glatteis eine bloß eingeschränkte Streupflicht, und zwar nur in verkehrswichtigen Bereichen. Als solche sind Parkplätze grundsätzlich nicht einzustufen, so dass keine flächendeckende Abstreuung erfolgen muss (so etwa LG Saarbrücken, 06.12.2002 - Az: 4 O 154/02).
Allenfalls für Fußgänger müssen Wege gestreut werden, und auch dies regelmäßig nur dann, wenn der auf dem Parkplatz zurückzulegende Fußweg nicht nur „wenige Schritte“ ausmacht. Die Stellfläche für das Auto selbst fällt darunter nicht
Im Hinblick auf Parkplätze muss demnach jeder Verkehrsteilnehmer für sich entscheiden, ob er bei Schnee und Eis das Risiko einer Benutzung eingehen will.
Nein, auf öffentlichen Parkplätzen besteht nur eine eingeschränkte Streupflicht. Diese beschränkt sich in der Regel auf verkehrswichtige Bereiche, zu denen die Parkplatzflächen selbst nicht zählen (vgl. LG Saarbrücken, 06.12.2002 - Az: 4 O 154/02).
Allenfalls für Fußgänger müssen Wege gestreut werden. Dies gilt jedoch regelmäßig nur dann, wenn der zurückzulegende Fußweg nicht nur aus wenigen Schritten besteht. Die eigentliche Stellfläche für das Fahrzeug ist davon ausgenommen.
Da keine flächendeckende Streupflicht besteht, muss jeder Verkehrsteilnehmer selbst entscheiden, ob er das Risiko einer Benutzung bei Schnee und Eis eingehen möchte.
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