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Oldtimer-Kennzeichen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Neben den "normalen" Kennzeichen gibt es diverse Sonderkennzeichen, so auch für Oldtimer. Hier sind grundsätzlich zwei Typen zu unterscheiden:

Das rote Oldtimerkennzeichen kann auf Antrag von Besitzern historischer Fahrzeuge, die mindestens älter als 30 Jahre sind, ausgegeben werden. Maßgeblich ist hierbei der Tag der Erstzulassung, nicht das Baujahr. Diese Sonderkennzeichen beginnen mit der Ziffernfolge "07" und werden ausschließlich für Probe-, Überführungs-, Prüfungsfahrten oder die Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen ausgegeben. Damit das Kennzeichen ausgegeben werden kann, muss das Fahrzeug einen verkehrssicheren Zustand aufweisen. Für die Einstufung als Oldtimer ist wie beim "H-Kennzeichen" eine besondere Begutachtung erforderlich.

Es können mit dem roten Oldtimerkennzeichen bis zu zehn Fahrzeuge angemeldet werden, die jedoch nicht gleichzeitig gefahren werden dürfen. Darüber hinaus sind mit diesem Kennzeichen Restriktionen verbunden: Es ist ein Fahrtenbuch zu führen; die Fahrzeuge dürfen nicht als Alltagsauto gefahren werden, sondern nur für die o.g. Verwendungszwecke. Die Führung als Alltagsauto setzt ein "H-Kennzeichen" (s.u.) voraus.

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Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Das rote Oldtimerkennzeichen (07) ist für Probe-, Überführungs- und Veranstaltungsfahrten sowie Oldtimertreffen gedacht; hierfür ist ein Fahrtenbuch zu führen. Das H-Kennzeichen ist für den Dauerbetrieb als Alltagsfahrzeug ausgelegt.
Beide Kennzeichentypen erfordern ein Fahrzeugalter von mindestens 30 Jahren, basierend auf dem Tag der Erstzulassung. Zudem ist für beide Varianten eine besondere Begutachtung erforderlich, um den verkehrssicheren Zustand und den Status als historisches Kulturgut zu bestätigen.
Für Fahrzeuge, die vor dem 01.03.2007 mit dem roten Kennzeichen zugelassen wurden, gilt Bestandsschutz. Dies umfasst auch die ehemals geltende Altersgrenze von 20 Jahren, unabhängig davon, ob das Kennzeichen befristet oder unbefristet erteilt wurde.
Die Steuer wird pauschal erhoben. Sie beträgt für Pkw und Lkw jährlich 192 Euro, für Motorräder fallen 46 Euro an.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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