Eine
medizinisch-psychologische Untersuchung (kurz MPU) entscheidet maßgeblich darüber, ob eine (erneute) Teilnahme am Straßenverkehr gestattet wird. Entsprechend groß ist die Enttäuschung, wenn das Gutachten nach langer Vorbereitung negativ ausfällt. Ein solches Ergebnis kommt in der Praxis häufig vor. Statistisch gesehen scheitert ein erheblicher Anteil der Begutachteten beim ersten Versuch; so weisen Zahlen der Bundesanstalt für Straßenwesen für das Jahr 2019 aus, dass 38 Prozent der überprüften Personen ein negatives Ergebnis erhielten.
Grundregel: Negatives Gutachten niemals bei der Führerscheinstelle einreichen
Ist das Gutachten negativ und erscheinen Einwendungen dagegen nicht sinnvoll, sollte der Bewerber das Dokument der Fahrerlaubnisbehörde auf keinen Fall vorlegen. Auch wenn Begutachtungsstellen oder Behördenmitarbeiter mitunter den Eindruck erwecken, es bestünde eine rechtliche Einreichungspflicht, ist dies nicht der Fall. Das medizinisch-psychologische Gutachten ist Eigentum des Auftraggebers und muss der Fahrerlaubnisbehörde keineswegs übergeben werden. Die Führerscheinstelle setzt zwar in der Regel eine Frist zur Vorlage, dies dient jedoch lediglich der behördlichen Entscheidungsfindung hinsichtlich der Fahreignung. Reicht man das negative Dokument nicht ein, geht die Behörde automatisch von einer mangelnden Eignung aus, weitere Konsequenzen hat dies aber nicht. Lässt der Bewerber es hingegen auf die Versagung der
Fahrerlaubnis aufgrund des negativen Gutachtens ankommen, ist dies für ihn außerordentlich nachteilig. Die Versagung der Fahrerlaubnis wird nämlich in das Fahreignungsregister eingetragen und erst nach zehn Jahren wieder getilgt. Das Gutachten verbleibt dann bei den Akten und kann für spätere Fahrerlaubnisanträge zum Nachteil des Betroffenen verwendet werden. Nachfolgende Gutachter bei einer erneuten MPU würden dann noch kritischer auf jene Bereiche achten, in denen zuvor Defizite festgestellt wurden. Ohne erhebliche positive Veränderungen ist ein erneutes Durchfallen dann sehr wahrscheinlich.
Daher sollte der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis stattdessen schlicht zurückgenommen und erst zu einem späteren Zeitpunkt neu gestellt werden. Dies kann bei der Behörde auch ohne die Angabe von Gründen erfolgen. Es ist überdies dringend anzuraten, bereits bei der Anmeldung zur MPU darauf zu achten, dass keine Einverständniserklärung zur automatischen Weiterleitung der Ergebnisse an die Führerscheinstelle unterzeichnet wird. Wurde diese Unterschrift bereits geleistet, kann versucht werden, die Einwilligung bei der Begutachtungsstelle unverzüglich zu widerrufen, bevor das Dokument versendet wird.
Sind Betroffene noch im Besitz ihrer Fahrerlaubnis und droht eine Entziehung durch die Behörde, ist die Nichtvorlage des Gutachtens ebenfalls ratsam. Zwar lässt sich der Entzug dadurch nicht mehr verhindern, ein Antrag auf Neuerteilung ist jedoch in der Folge jederzeit wieder möglich. In bestimmten Einzelfällen kann es zudem sinnvoll sein, freiwillig auf die Fahrerlaubnis zu verzichten. Dies bietet sich an, wenn der Verlust ohnehin unvermeidbar ist, da entweder die Frist zur Beibringung nicht eingehalten werden kann oder die MPU nicht bestanden wurde. Ein solcher Verzicht sollte jedoch nur erklärt werden, wenn nicht beabsichtigt ist, rechtlich gegen die Anordnung der MPU vorzugehen, da eine gerichtliche Überprüfung der Anordnung danach nicht mehr möglich ist. Vor einem freiwilligen Verzicht sollte daher in jedem Fall eine anwaltliche Beratung eingeholt werden.
Ursachenforschung: Warum wurde die Fahreignung negativ bewertet?
Ein negatives MPU-Gutachten sollte aufmerksam und gründlich gelesen werden. Die Verkehrspsychologen legen insbesondere im hinteren Teil des Dokuments ausführlich dar, welche Gründe zu der ablehnenden Entscheidung geführt haben und wie das Ergebnis zustande gekommen ist. Oftmals scheitert die Begutachtung an fehlenden Abstinenznachweisen, die beispielsweise bei einer Drogen-MPU zwingend für mindestens sechs Monate, oft auch für ein ganzes Jahr gefordert werden. Auch bei einer alkoholbedingten Untersuchung werden entsprechende Nachweise häufig verlangt. Ein weiterer ausschlaggebender Grund ist oftmals eine unzureichende Aufarbeitung der Ursachen, die zu den Auffälligkeiten im Straßenverkehr geführt haben. Wer dem psychologischen Gutachter nicht plausibel darlegen kann, warum es zu dem Fehlverhalten kam und durch welche gefestigten Verhaltensänderungen zukünftige Verstöße sicher vermieden werden, erhält keine positive Prognose. Eine allgemeine, mangelnde Vorbereitung ist ebenfalls ein typischer Grund für das Durchfallen.
Neben einem negativen Ergebnis kann das Gutachten auch zu dem Schluss kommen, dass der Betroffene lediglich „bedingt geeignet“ ist. In einem solchen Fall werden meist noch bestehende persönliche Defizite in Bezug auf die Fahreignung festgestellt, die jedoch durch gezielte Kurse ausgeräumt werden können. Das Gutachten enthält dann in der Regel eine entsprechende Nachschulungsempfehlung. Die Fahrerlaubnisbehörde macht die Wiedererteilung dann lediglich von der erfolgreichen Teilnahme an dieser Nachschulung abhängig. In diesem Zusammenhang können die Begutachtungsstelle oder ein Verkehrspsychologe wertvolle Hilfe bei der Auswahl eines passenden Kurses leisten.
Sollte das Gutachten nur in Teilbereichen negativ ausgefallen sein, ergeben sich mitunter alternative Handlungsmöglichkeiten. Wurde beispielsweise die psychologische Untersuchung positiv absolviert, aber der Leistungs- oder Reaktionstest nicht bestanden, muss nicht zwingend die gesamte MPU wiederholt werden. Oftmals kann ein Ersatztest absolviert werden, der die gleichen Punkte wie der ursprüngliche Reaktionstest abfragt. Alternativ besteht bei einem nicht bestandenen Leistungstest die Option einer Fahrverhaltensbegutachtung. Hierbei wird eine standardisierte Strecke im realen Verkehr abgefahren, während ein Fahrlehrer und ein Verkehrspsychologe im Auto anwesend sind. Zeigt der Betroffene dabei die notwendige Konzentration und ein angemessenes Verhalten im Straßenverkehr, kann das negative Ergebnis des Leistungstests nachträglich korrigiert werden. Entsprechende Adressen von Fahrschulen, die eine solche Begutachtung anbieten, können bei der MPU-Stelle erfragt werden, da dies nicht jede Fahrschule anbietet.
Rechtliche Schritte gegen ein negatives Gutachten
Das Gutachten selbst kann von einem Gericht nicht unmittelbar überprüft werden. Vielmehr wird das Gutachten erst inzident geprüft, wenn gegen die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des Gutachtens oder gegen die Ablehnung des Neuerteilungsantrags geklagt wird. In einem solchen Verwaltungsverfahren wird dann gerichtlich untersucht, ob die Anordnung der MPU überhaupt rechtmäßig war, und in diesem Zusammenhang wird auch das Gutachten gewürdigt.
Die rechtlichen Hürden für einen juristischen Erfolg sind hierbei enorm hoch. Eine solche Anfechtung ist zumeist kostenintensiv und langwierig. Hierzu ist ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt zu beauftragen und vor Gericht lückenlos zu bewiesen, dass das Gutachten grobe formale Fehler aufweist oder die Begutachtung unsachgemäß abgelaufen ist. Es kommt in der Praxis eher selten vor, dass eine solche Anfechtung von Erfolg gekrönt ist. Inhaltliche Wertungen des Gutachters sind von den Gerichten grundsätzlich zu akzeptieren, solange sie nicht anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen widersprechen. Eine positive Verhaltensprognose muss zwingend auf verwertbaren Befunden beruhen. Es gilt hierbei nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Betroffenen. Vielmehr ist es unabdingbar, dass der Betroffene sich im psychologischen Gespräch offen zeigt und in sich stimmige Angaben macht, die nicht der behördlichen Aktenlage oder wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechen. Das reine Fehlen von körperlichen Befunden, die auf einen massiven Alkoholmissbrauch hindeuten, reicht beispielsweise allein nicht aus, um eine stabile Verhaltensänderung zu belegen (vgl. VGH Bayern, 29.07.2024 - Az:
11 CS 24.1238).
Sind die Angaben im Gutachten nicht mit der Aktenlage in Einklang zu bringen und fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten, ist eine Versagung der Neuerteilung in vollem Umfang rechtmäßig (vgl. VGH Bayern, 04.03.2016 - Az:
11 ZB 15.2682). Zudem obliegt es im Neuerteilungsverfahren allein dem Betroffenen als Auftraggeber, sich bei Mängeln am Gutachten um eine Nachbesserung zu bemühen oder sich zivilrechtlich mit dem Gutachter auseinanderzusetzen. Behörden und Gerichte haben von vornherein keinen Anlass, ein vom Betroffenen vorgelegtes Gutachten zugunsten des Antragstellers auf Nachbesserung hin zu prüfen oder die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn der Betroffene selbst das Gutachten für unzureichend hält (vgl. VGH Bayern, 13.03.2025 - Az:
11 ZB 24.2066). Aufgrund dieser außerordentlich strengen Rechtsprechung sind rechtliche Schritte meist erfolglos, weshalb eine erneute, fundiertere Vorbereitung auf die MPU regelmäßig der schnellere und kostengünstigere Weg ist. Wer dennoch den Klageweg beschreiten möchte, sollte sich im Vorfeld auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.
Wiederholung der MPU mit gezielter Vorbereitung
Fällt man durch die medizinisch-psychologische Untersuchung, besteht keine Sperrfrist oder Wartezeit, die zwingend eingehalten werden muss. Betroffene können theoretisch bereits wenige Tage nach Rücknahme des vorherigen Antrags einen neuen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis stellen und die MPU erneut absolvieren. Dennoch ist davon dringend abzuraten. Denn wer völlig unvorbereitet direkt den nächsten Versuch wagt, riskiert, abermals an denselben Hürden zu scheitern.
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