Beim Diebstahl eines Fahrzeugs entfällt die Leistungspflicht der Kaskoversicherung bzw. Teilkaskoversicherung dann, wenn der Diebstahl vom Versicherungsnehmer vorgetäuscht wird.
Da die Fälle von Fahrzeugdiebstahl in den letzten Jahren erheblich zugenommen haben und erwiesenermaßen ein beträchtlicher Teil der Diebstähle gegenüber der Versicherung vorgetäuscht wird, um in den Genuss der Versicherungsleistungen zu gelangen, hat die Rechtsprechung ein System zu der Frage entwickelt, wie die Beweislast zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu verteilen ist.
Danach muss zunächst der Versicherungsnehmer Tatsachen beweisen, "die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme der versicherten Sache gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen". Wenn der Versicherer nun behauptet, der Diebstahl habe in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden, muss er dafür nicht den vollen Gegenbeweis führen.
Es reicht vielmehr aus, wenn er seinerseits Tatsachen beweist, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Schluss zu ziehen ist, dass der Diebstahl vorgetäuscht ist. Wenn der Richter nach diesem System den vom Versicherungsnehmer behaupteten Diebstahl nicht feststellen kann, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis dafür führen, dass es sich tatsächlich um einen Diebstahl gehandelt hat. Dieser Beweis ist in der Praxis außerordentlich schwer zu führen.
Das äußere Bild des Diebstahls eines Kraftfahrzeugs ist im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorgefunden hat. Wenn dies feststeht, kann nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss auf einen versicherten Diebstahl gezogen werden.
Da die Fälle von Fahrzeugdiebstahl in den letzten Jahren erheblich zugenommen haben und erwiesenermaßen ein beträchtlicher Teil der Diebstähle gegenüber der Versicherung vorgetäuscht wird, um in den Genuss der Versicherungsleistungen zu gelangen, hat die Rechtsprechung ein System zu der Frage entwickelt, wie die Beweislast zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu verteilen ist.
Danach muss zunächst der Versicherungsnehmer Tatsachen beweisen, "die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme der versicherten Sache gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen". Wenn der Versicherer nun behauptet, der Diebstahl habe in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden, muss er dafür nicht den vollen Gegenbeweis führen.
Es reicht vielmehr aus, wenn er seinerseits Tatsachen beweist, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Schluss zu ziehen ist, dass der Diebstahl vorgetäuscht ist. Wenn der Richter nach diesem System den vom Versicherungsnehmer behaupteten Diebstahl nicht feststellen kann, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis dafür führen, dass es sich tatsächlich um einen Diebstahl gehandelt hat. Dieser Beweis ist in der Praxis außerordentlich schwer zu führen.
Das äußere Bild des Diebstahls eines Kraftfahrzeugs ist im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorgefunden hat. Wenn dies feststeht, kann nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss auf einen versicherten Diebstahl gezogen werden.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Nein, das Fehlen eines Originalschlüssels allein reicht nicht aus, um einen Diebstahl als vorgetäuscht anzusehen. Es müssen weitere Tatsachen hinzukommen, die zusammen mit dem fehlenden Schlüssel den Schluss auf eine Vortäuschung zulassen (vgl. BGH, 17.05.1995 - Az: IV ZR 279/94).
Der Versicherungsnehmer muss das äußere Bild des Diebstahls beweisen, etwa durch das Abstellen des Fahrzeugs an einem Ort, an dem es später nicht mehr auffindbar war. Behauptet der Versicherer eine Vortäuschung, muss er Tatsachen beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen.
Nein, zum äußeren Bild eines Kfz-Diebstahls gehört es nicht zwingend, dass der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorlegen oder das Fehlen eines Schlüssels plausibel erklären kann (vgl. BGH, 16.10.1996 - Az: IV ZR 154/95).
Früheres unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers kann ein Indiz für eine Diebstahlsvortäuschung sein, sofern der Tatrichter diese Vorgänge nach eigener Prüfung in die Gesamtwürdigung einbezieht.
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