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Gutgläubiger Erwerb beim Fahrzeugkauf

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein sogenannter gutgläubiger Erwerb bezeichnet den Erwerb von Eigentum von einem Nichtberechtigten - also einer Person, die nicht Eigentümer ist. Dies ist - unter engen Voraussetzungen - möglich, da Eigentum und Besitz - d.h. die tatsächliche Herrschaft über eine Sache - häufig von verschiedenen Personen ausgeübt werden. Dem Käufer einer beweglichen Sache kann es danach unmöglich sein, zuverlässig zu prüfen, ob der Besitzer seinerseits das Eigentum wirksam erworben hat.

Gesetzlich geregelt ist der gutgläubige Erwerb in § 932 I BGB:

§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Der Erwerber muss demnach beim Erwerb im guten Glauben an das Eigentum des Verkäufers sein. Dies setzt einen auf dem Besitz beruhenden Rechtsschein voraus. Nur dann kann das Eigentum wirksam erworben werden. Ist dem Erwerber bekannt, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist, so liegt kein gutgläubiger Erwerb vor. Es ist auch nicht ausreichend, wenn die Nichtberechtigung lediglich aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

Grobe Fahrlässigkeit liegt beim Gebrauchtwagenkauf beispielsweise dann vor, wenn sich der Käufer nicht die Zulassungsbescheinigung vorlegen lässt. Der Käufer ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass der Verkäufer das Auto auch verkaufen darf. Bei einem Neuwagen oder Vorführwagen ist die Vorlage i.d.R. entbehrlich, sicherhaltshalber sollte man sich jedoch bei jedem Fahrzeugkauf den Kfz-Brief bzw. die Zulassungsbescheinigung zeigen lassen. Der Käufer kann nicht darauf vertrauen, dass die ausstellende Behörde die Eigentumsverhältnisse prüft.

Ist bei einem aus dem Ausland eingeführten Gebrauchtwagen die Identität des früheren Halters nicht ersichtlich, sondern lediglich die Tatsache der Einfuhr und Verzollung, so ist die Verkaufsberechtigung des Veräußerers besonders sorgfältig zu prüfen.

Ist die veräußerte Sache gestohlen, verloren gegangen oder anderweitig abhanden gekommen, so scheidet der Schutz des guten Glaubens von vornherein aus (§ 935 I BGB).
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 26.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ein gutgläubiger Erwerb ermöglicht es, das Eigentum an einer beweglichen Sache von einer Person zu erlangen, die rechtlich nicht dazu berechtigt ist. Dies schützt Käufer in Situationen, in denen sie aufgrund des Besitzes des Verkäufers berechtigterweise davon ausgehen durften, dass dieser auch der Eigentümer ist.
Der gute Glaube fehlt, wenn dem Käufer bekannt ist, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer ist, oder wenn diese Tatsache aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung (Kfz-Brief) ist essenziell. Unterlässt der Käufer dies, kann ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, was den gutgläubigen Erwerb ausschließt. Auf eine behördliche Prüfung der Eigentumsverhältnisse bei der Zulassung kann sich der Käufer nicht verlassen.
Ja, gemäß § 935 Abs. 1 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder ihm auf andere Weise abhandengekommen ist.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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