Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.584 Anfragen

AnwaltOnline - Verkehrsrecht Oktober 2020

Verkehrsrecht

AnwaltOnline - Verkehrsrecht Oktober 2020

ISSN: 1619-7151

Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Verkehrsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein.

Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium

➠ Newsletter kostenlos abonnieren

Rechtsberatung von AnwaltOnline

Wir helfen Ihnen bei der Lösung Ihres Rechtsproblems:

Rechtsberatung per Email
- ✆ Premium Telefonberatung - ✆ WhatsApp-Beratung

Und sollte sich ein Problem nicht mit einer Beratung lösen lassen, stehen Ihnen unsere Partneranwälte natürlich auch für eine weitergehende Vertretung zur Verfügung und zwar i.d.R. bundesweit. Und wie können wir Ihnen helfen?

Interessante Urteile

Schäden nach Überfahren einer nicht erkannten Fahrbahnschwelle - zahlt die Vollkasko?

Ein schadenverursachendes Überfahren einer Fahrbahnschwelle stellt keinen Unfall im Sinne der AKB 2015, sondern lediglich einen von der Vollkaskoversicherung nicht abgedeckten Betriebsschaden dar, da sich lediglich ein Risiko auswirkt, dem das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.

Daher hatte die wegen eines Totalschadens in Anspruch genommene Vollkaskoversicherung vorliegend die Schadensregulierung zu Recht abgelehnt. Ein Schaden aufgrund eine Bodenwelle entspringt schließlich keinem plötzlichen Ereignis von außen.


Weiterlesen

Wann kann auf eine andere Werkstatt verwiesen werden?

Im Rahmen eines Verkehrsunfalls musste ein Fahrzeugschaden repariert werden. Der Unfallgegner bestritt zum einen, dass ein Unfall mit ihm stattgefunden habe und zum anderen benannte er weitere Werkstätten mit anderen Sätzen.

Ein Sachverständiger stellte zunächst fest, dass die Schäden an beiden Fahrzeugen miteinander kompatibel waren. Wie der Unfall genau abgelaufen war, konnte indes nicht festgestellt werden.

Dies war vorliegend aber auch nicht weiter problematisch, da der Kläger lediglich 50% des ihm entstandenen Schadens geltend gemacht hatte. Eine entsprechende Haftungsquote ergab sich bereits aus der Betriebsgefahr des Unfallgegners.

Sodann war zu klären, ob der angesetzte Stundensatz richtig bemessen war oder ob aufgrund der Schadensminderungspflicht ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit erfolgen konnte.
###
Ein solches Alternativangebot muss mühelos und ohne weiteres den Qualitätsstandards einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen und erkennbar günstiger sein, zudem ist ein annahmefähiges Angebot der betreffenden Werkstatt zu unterbreiten.

Nicht ausreichend ist es, lediglich eine mathematische Neuberechnung durch den Einsatz niedrigerer Werte in dem vom Geschädigten eingereichten Gutachten vorzulegen. Die bloße Nennung von Namen und Anschrift einer Werkstatt reicht ebenfalls nicht aus. Es ist dem Geschädigten nicht möglich, allein anhand des Namens und der Stundenverrechnungssätze zu erkennen, ob die Werkstatt den Schaden tatsächlich zu einem günstigeren Gesamtpreis reparieren kann.

Es kann auch nicht auf eine Werkstatt verwiesen werden, die mehr als 20 Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt liegt.


Weiterlesen

Grobe Fahrlässigkeit beim Abkommen von der Fahrbahn infolge ungeklärter Ursache

Für die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens bedarf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch der Feststellung eines in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet.

Ein leichtes Einnicken (sog. Sekundenschlaf) begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb nur dann den Vorwurf eines leichtfertigen Handelns, wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat. Dies muss positiv festgestellt werden. Denn die Regeln des Anscheinsbeweises gelten insoweit nicht.

Im Falle des Abkommens von der Fahrbahn, dessen Gründe nicht geklärt sind, ist nicht stets ein grob fahrlässiges Verhalten anzunehmen.

Ein Sekundenschlaf kann „einfach fahrlässig“ nicht vorhergesehen werden, weil objektiv vorhandene Übermüdungserscheinungen subjektiv nicht wahrgenommen werden.

Es wäre nicht völlig unentschuldbar, wenn der Beklagte auf die Gegenfahrbahn geraten ist, weil er bei Dunkelheit und Nebel infolge einer Fahrbahnsenke die Lichter aus dem Gegenverkehr und die Rückleuchten der ihm vorausfahrenden Fahrzeuge aus den Augen verloren hätte und deswegen kurzzeitig orientierungslos gewesen wäre.


Weiterlesen

Endet das Bußgeldverfahren mit Freispruch, sind die Anwaltskosten zu erstatten!

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 13.09.2019 vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Es hat dabei die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, jedoch in Anwendung des § 109a Abs. 2 OWiG davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg.

Wird der Betroffene im Bußgeldverfahren freigesprochen, so kann zwar gemäß § 109a Abs. 2 OWiG in Abweichung von § 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 Satz 1 StPO davon abgesehen werden, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

Das gilt jedoch nur, soweit ihm Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. § 109a Abs. 2 OWiG greift dann nicht ein, wenn ein Umstand in Rede steht, dessen nicht rechtzeitiges Vorbringen für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich, nicht adäquat kausal bzw. nicht (alleine) aus der Sphäre des Betroffenen stammt oder der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht im Rahmen der üblichen Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit nicht zugänglich ist und seine Offenbarung daher gerade dem Betroffenen obliegt.
###
Anders als es in einem Fall denkbar wäre, in dem sich etwa bereits aufgrund der zum Betroffenen gespeicherten Daten und dem Beweisfoto auffällige Widersprüche ergeben - was hier nicht der Fall ist -, sind zwar weitergehende Ermittlungsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde wie z.B. ein Aufsuchen des Betroffenen, Nachbarschaftsbefragungen o.Ä. hier nicht geboten. Die obligatorische Einholung des Passfotos durch die Verwaltungsbehörde hält die Kammer jedoch im Rahmen der üblichen Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit für zumutbar.

Kommt die Verwaltungsbehörde dem nach und ergeben sich weiterhin keine Auffälligkeiten, die gegen die Fahrereigenschaft des Betroffenen sprechen, hat der Betroffene ihn insoweit entlastende, der Verwaltungsbehörde jedoch selbst nicht zugängliche oder erkennbare Umstände rechtzeitig i.S.d. § 109a Abs. 2 OWiG vorzubringen.

Unterbleibt jedoch die Einholung eines Vergleichsfotos von Seiten der Verwaltungsbehörde und lässt sich nicht feststellen, dass auch ein hypothetisch erfolgter Abgleich mit dem Radarfoto nicht zu Zweifeln an der Fahrereigenschaft des Betroffenen geführt hätte, so geht dies nicht zu Lasten des Betroffenen mit der Kostenfolge des § 109a Abs. 2 OWiG.

Letzteres ist hier der Fall. Weder wurde ein Vergleichsfoto zu der Person des Betroffenen eingeholt noch lässt sich ausschließen, dass nicht bereits ein Abgleich des Passfotos mit dem Radarfoto Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen begründet hätte, zumal auch das Amtsgericht die Fahrereigenschaft des Betroffenen ausweislich der Urteilsgründe anhand einer Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung nicht hat feststellen können.


Weiterlesen

Weitere Urteile zum Verkehrsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

🚗💨 Unfallschadensansprüche unkompliziert geltend machen!

Fordern Sie eine Einschätzung Ihres Falles mit der optimalen Vorgehensweise zur weiteren Unfallabwicklung an.

Ihre Anfrage ist für Sie absolut kostenlos und unverbindlich. Kosten entstehen allenfalls bei einer nachfolgenden Beauftragung zur Vertretung.

Übrigens: Bei einem unverschuldeten Unfall ist die gesamte außergerichtliche Geltendmachung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung für Sie kostenlos. Die Rechtsanwaltgebühren werden in diesem Fall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.

Jetzt informieren

Das Thema des Monats

Fahrzeuggarantie

Viele Hersteller und Verkäufer räumen dem Käufer eine Garantie auf einzelne Teile des Wagens oder auch auf den gesamten Wagen ein.

Die Garantie als besonderer Fall der Gewährleistung ist in § 443 BGB geregelt, wobei es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Leistung handelt. Im Gegensatz dazu ist die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben und beträgt bei Neuwagen zwei Jahre ab Kauf bzw. Auslieferungsdatum.

Übernimmt der Verkäufer demnach eine Garantie, so stehen dem Käufer die Rechte aus der Garantie zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen zu. Der Inhalt der Garantie bestimmt sich dabei nach den in der Garantieerklärung und in der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen.

Eine Garantie kann sowohl für Neuwagen als auch für Gebrauchtwagen gegeben werden. Der Verkäufer bzw. Hersteller kann frei entscheiden, wie lange die Garantie gelten soll und welche Aspekte genau abgedeckt werden.

Inhalt der Garantieerklärung

Handelt es sich beim Garantiegeber um einen Unternehmer und beim Garantienehmer um einen Verbraucher, so wird der Inhalt der Garantieerklärung von § 447 BGB vorgeschrieben. So ist u.a. der Hinweis erforderlich, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ebenfalls müssen Dauer und Umfang der Garantie angegeben werden.

Umfang der Herstellergarantie

Da es sich um eine freiwillige Leistung des Herstellers/Verkäufers handelt, variiert der Umfang der Garantie je nach Hersteller. Oft umfasst eine solche Garantie beispielsweise eine bestimmte Laufleistung, es wird eine Mobilitätsgarantie, Lackgarantie oder eine Garantie gegen Durchrostung gewährt. Auch eine Anschlussgarantie wird Kunden häufig - gegen zusätzliche Gebühren - angeboten. In aller Regel wird die Garantie mit bestimmten Bedingungen versehen (z.B. Einhaltung der vorgeschriebenen Inspektionen, Verwendung von Originalteilen etc.) - im Gegensatz zur Gewährleistung, wo derartige Einschränkungen nicht möglich sind.

Haltbarkeitsgarantie

Ein besonderer Fall der Garantie ist die sogenannte Haltbarkeitsgarantie. Hier übernimmt der Verkäufer die Garantie dafür, dass die Kaufsache für eine bestimmte Zeitdauer die garantierte Beschaffenheit behält. Nach § 443 Abs. 2 BGB besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass ein während der Geltungsdauer der Garantie auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Es liegt demnach am Verkäufer zu beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt, der von der Garantie nicht umfasst ist. Die Vorschrift bedeutet eine große Beweiserleichterung zugunsten des Käufers eines Wagens.

Was passiert im Garantiefall?

Sofern sowohl Gewährleistung als auch Garantie laufen, kann der der Käufer sich aussuchen, ob die Reklamation auf Basis der Garantie oder der Gewährleistung erfolgen soll.

Unter der Gewährleistung ist der Rücktritt in der Regel möglich, wenn die Reparatur zweimal scheitert oder bereits ein vergeblicher Austausch erfolgt ist.

Bei Verschleißteilen greift eine Garantie in der Regel nicht - hier bleibt ggfls. nur der Weg über die Gewährleistung.

Kommt es nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung zu einem Garantiefall, so stehen dem Käufer die in der Garantie bestimmten Ansprüche zu. Der Käufer kann seine Ansprüche beim Garantiegeber anmelden. Grundsätzlich kommen einer Verkäufergarantie Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Frage.

Wurde die Garantie jedoch von einem Dritten, der nicht Vertragspartner ist (z.B. bei Herstellergarantie), gegeben, so sind Rücktritt und Minderung nicht möglich. Es kommen dann nur Ersatz, Nachbesserung und Schadensersatz in Frage.

Sofern ein Garantiegeber nicht leisten will, ist es erforderlich, dass im Garantiefall die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, widerlegt wird.


Weiterlesen

🚗 Akteneinsicht im Bußgeldverfahren - ab € 69,95 🏍

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen kann durchaus sinnvoll und vor allem erfolgreich sein. Einwendungen müssen aber rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen - daher sollte man sich bei Zweifeln zeitig um eine professionelle Meinung bemühen. Sie haben hierzu nur 14 Tage Zeit!

Eine Akteneinsicht, die Klarheit über die Chancen schafft, kann nur ein Anwalt machen - ➠ bei uns zum günstigen Pauschalpreis.

Immer aktuell

Abonnieren Sie unsere RSS-Feeds:

Alle Inhalte

Natürlich können Sie auch für jedes Rechtsgebiet bei uns einen individuellen Feed abonnieren - z.B:

Arbeitsrecht - Betreuungsrecht - Familienrecht - Mietrecht - Reiserecht - Verkehrsrecht

oder folgen Sie uns auf ...

twitter, facebook, instagram

Haftungsausschluss

Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen Markeninhabers.

Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus stern.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...
Verifizierter Mandant
RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...
Verifizierter Mandant