Im vorliegenden Fall war es zu einem vom Vermieter zu verschuldenden Wasserschaden gekommen, der Trocknungsarbeiten erforderlich machte. In diesem Zusammenhang war die Einhausung eines Server-Racks erforderlich. In diesem Fall ist der Vermieter für die Kühlungskosten des Servers verantwortlich (
§ 556 a Absatz 3 BGB), auf die Höhe der resultierenden Kosten kommt es nicht an.