Mieter dürfen Fliegengitter an den Fenstern ihrer Mietwohnung anbringen. Dies gehört zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Vermieter ist nicht berechtigt, diese eigenmächtig zu entfernen (verbotene Eigenmacht). Entfernt der Vermieter die Gitter dennoch, so kann der Mieter die Wiederanbringung derselben vom Vermieter verlangen.
AG Springe, 20.12.2010 - Az: 4 C 292/09
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