Es besteht i.a. keine Verpflichtung des Vermieters, den Mieter vorzeitig aus einem befristeten Mietvertrag zu entlassen. Ein anderes kann sich u.U. aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, wenn beispielsweise eine Fortführung aus nicht bewußt herbeigeführten Umständen für den Mieter unzumutbar ist und ein dem Vermieter benannter Nachfolger diesem zumutbar ist.
Eine Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen begründet jedoch noch keinen solchen Ausnahmefall, insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeit der Untervermietung besteht.
Eine Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen begründet jedoch noch keinen solchen Ausnahmefall, insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeit der Untervermietung besteht.
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OLG Naumburg, 18.06.2002 - Az: 9 U 8/02
ECLI:DE:OLGNAUM:2002:0618.9U8.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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