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Logo an der Fabrikwand: Wenn die Hausfassade zur Markenfalle wird

Urheberrecht Lesezeit: ca. 19 Minuten

Wird eine Wort-/Bildmarke großflächig an der Außenfassade eines Produktionsgebäudes angebracht, ohne dass vor Ort Produkte verkauft werden, versteht ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs dies als Bezeichnung des Unternehmens und nicht bloß als Hinweis auf eine Produktlinie. Ein solcher firmenmäßiger Gebrauch kann ein älteres Unternehmenskennzeichen verletzen, wenn zwischen dem Firmenschlagwort und dem prägenden Wortbestandteil der Marke Verwechslungsgefahr besteht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Zu beurteilen war vorliegend die Kollision eines älteren Unternehmenskennzeichens mit einer jüngeren, aber eingetragenen Wort-/Bildmarke. Entscheidend war, ob der Inhaber einer eingetragenen Marke diese auch zur Kennzeichnung seines Unternehmens verwenden darf und welche Folgen sich aus einer zwischen den Beteiligten geschlossenen Abgrenzungsvereinbarung ergeben.

Wann liegt Schutz als Unternehmenskennzeichen vor?

Ein Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG genießt Schutz, wenn die Bezeichnung originär unterscheidungskräftig ist. Hierfür genügt es, dass sie im Verkehr als Name des Unternehmens wirken kann und keine beschreibende Verwendung festzustellen ist (vgl. BGH, 31.07.2008 - Az: I ZR 22/06). Ein Firmenschlagwort, das aus einem Familiennamen und einer beschreibenden Branchenangabe besteht, kann selbstständigen Schutz genießen. Gerade bei langen Firmennamen neigt der Verkehr dazu, diese auf den unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen.

Der Schutz des Schlagworts leitet sich aus der namensmäßigen Benutzungsaufnahme der Gesamtbezeichnung ab, wofür jede nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeit im Inland genügt (vgl. BGH, 31.07.2008 - Az: I ZR 171/05; OLG Frankfurt, 05.08.2010 - Az: 6 U 89/09; OLG Hamm, 05.03.2013 - Az: 4 U 139/12). Das Schlagwort kann deshalb die Priorität der gesamten Firmenbezeichnung beanspruchen. Dass der Rechtsnachfolger nicht den vollen Firmennamen, sondern nur das Schlagwort fortführt, ist unerheblich. Auch die Benutzung durch andere Unternehmen mindert die Kennzeichnungskraft nicht, solange nicht vorgetragen ist, dass diese gerade unter der geschützten Bezeichnung aufgetreten sind.

Eine möglicherweise bessere Priorität, die sich aus einem anderen Unternehmen ableiten ließe, geht verloren, wenn die entsprechende Bezeichnung aufgrund eines Vergleichs abgelegt wurde.

Wann ist eine Benutzung kennzeichenmäßig, firmenmäßig oder markenmäßig?

Für eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des § 15 MarkenG genügt es, dass der Verkehr im Kollisionszeichen ein reines Unternehmenskennzeichen (wieder-)erkennt (vgl. Mielke, in BeckOK MarkenR, 24. Ed. 01.01.2021, § 15 MarkenG Rn. 23). Eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen hat für sich genommen nicht den Zweck, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Eine Benutzung „für Waren“ liegt jedoch vor, wenn das Zeichen auf den vertriebenen Waren angebracht oder in einer Weise benutzt wird, die eine Verbindung zwischen Zeichen und Waren herstellt (vgl. EuGH, 11.09.2007 - Az: C-17/06).

Maßgeblich ist, wie der Verkehr die Verwendung im Einzelfall auffasst. Bezieht er das Zeichen konkret auf bestimmte Produkte, liegt ein markenmäßiger Gebrauch vor (vgl. BGH, 13.09.2007 - Az: I ZR 33/05). Bei Dienstleistungsmarken sind die Anforderungen geringer, weil eine körperliche Verbindung zwischen Marke und Produkt nicht möglich ist; in Betracht kommen dort die Anbringung am Geschäftslokal und die Benutzung auf bei der Leistungserbringung eingesetzten Gegenständen (vgl. BGH, 29.07.2009 - Az: I ZB 83/08).

Für die Kollision eines älteren Unternehmenskennzeichens mit einem jüngeren Zeichen setzt § 15 MarkenG lediglich eine kennzeichenmäßige Verwendung voraus. Anders als bei der Kollision mit einer Marke nach § 14 Abs. 2 MarkenG, bei der ein rein firmenmäßiger Gebrauch keine Benutzungshandlung darstellt, werden daher sowohl firmenmäßige als auch markenmäßige Verwendungen erfasst (vgl. BGH, 23.06.2016 - Az: I ZR 241/14; BGH, 21.10.2015 - Az: I ZR 173/14). Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. BGH, 11.04.2013 - Az: I ZR 214/11).

Ist die Anbringung einer Marke am Produktionsgebäude firmenmäßig?

Durch die Anbringung eines Zeichens an der Außenfassade eines Geschäftsgebäudes soll typischerweise auf den Firmennamen des dort tätigen Betriebs hingewiesen werden, nicht auf ein bestimmtes Produkt. Der Betrachter erwartet bei einem Produktionsgebäude die Bezeichnung mit dem Namen des dort betriebenen Unternehmens und nicht mit der Marke der dort hergestellten Erzeugnisse. Wird nicht eindeutig kenntlich gemacht, dass lediglich eine Marke präsentiert wird, sieht der Verkehr darin zumindest auch einen Hinweis auf die Firma des Geschäftsinhabers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Vermarktung der Produkte vor Ort nicht stattfindet und daher kein Anlass besteht, Dritte auf erwerbbare Produkte hinzuweisen. Ein großzügigerer Maßstab wie bei Dienstleistungsmarken ist bei einer Warenmarke nicht anzulegen.

Ein Zusatz, der schriftbildlich untergeordnet, weniger deutlich und kleiner gesetzt ist als das Hauptzeichen und nur auf einem Teil der Darstellungen erscheint, fällt für den angesprochenen Verkehr kaum ins Gewicht und räumt den Eindruck, das Unternehmen bezeichne sich mit dem Hauptzeichen, nicht aus. Ein nicht unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise versteht die Anbringung in diesem Fall als Bezeichnung des Geschäfts; dies kann das Gericht aus eigener Sachkunde feststellen.

Wann besteht Verwechslungsgefahr zwischen Unternehmenskennzeichen und Zeichen des Gegners?

Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Zwischen der Nähe der Unternehmensbereiche, der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens und dem Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen besteht eine Wechselwirkung (vgl. BGH, 05.11.2015 - Az: I ZR 50/14).

Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung bestimmt sich danach, wie gut sie sich aufgrund ihrer Eigenart und ihres durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmensträgers einprägt. Anders als bei der Marke kommt es darauf an, ob der Verkehr das Kennzeichen gerade dem Unternehmen zuordnet, das Schutz beansprucht (vgl. BGH, 22.03.2012 - Az: I ZR 55/10). Ein Bestandteil, der keine beschreibenden Anklänge aufweist, hat von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft.


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OLG Nürnberg, 02.03.2021 - Az: 3 U 321/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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