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Persönliche Geschäftsführerhaftung für Wettbewerbsverstöße der GmbH?

Urheberrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er selbst durch positives Tun daran beteiligt war oder aufgrund einer besonderen Garantenstellung zur Verhinderung verpflichtet gewesen wäre. Die bloße Organstellung sowie die allgemeine Verantwortung für den Geschäftsbetrieb begründen gegenüber außenstehenden Dritten noch keine Pflicht, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu unterbinden.

Wann kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht?

Im Wettbewerbsrecht ist die Frage zu klären, ob neben der Gesellschaft auch deren Geschäftsführer persönlich für Wettbewerbsverstöße einstehen muss, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit begangen werden. Da es sich bei Wettbewerbsverstößen um Fälle des sogenannten Verhaltensunrechts handelt und keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, kann die Passivlegitimation nach ständiger Rechtsprechung allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden; eine Störerhaftung scheidet insoweit aus (vgl. BGH, 22.07.2010 - Az: I ZR 139/08; BGH, 12.07.2012 - Az: I ZR 54/11).

Ob sich eine Person als Täter oder Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, 22.06.2011 - Az: I ZR 159/10). Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht; Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus. Der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft demnach ohne Weiteres dann, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat (vgl. BGH, 19.06.1963 - Az: Ib ZR 15/62; BGH, 23.05.1985 - Az: I ZR 18/83).

Genügt die bloße Kenntnis von Wettbewerbsverstößen für eine Haftung wegen Unterlassens?

Nach früherer Rechtsprechung wurde eine Haftung des Geschäftsführers auch dann angenommen, wenn er von Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft Kenntnis hatte und deren Verhinderung unterließ (vgl. BGH, 26.09.1985 - Az: I ZR 86/83; BGH, 09.06.2005 - Az: I ZR 279/02). Diese Rechtsprechung wurzelte in der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht (vgl. BGH, 15.01.2009 - Az: I ZR 57/07). Nach deren Aufgabe kann an dieser Kenntnisanknüpfung in ihrer bisherigen Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden.

Ein Unterlassen kann positivem Tun deliktsrechtlich nur gleichgestellt werden, wenn eine Garantenstellung besteht, die zur Abwendung des Erfolgs verpflichtet, und diese Pflicht gerade gegenüber dem außenstehenden Dritten besteht, der Ansprüche daraus herleitet (vgl. BGH, 05.12.1989 - Az: VI ZR 335/88; BGH, 10.07.2012 - Az: VI ZR 341/10). Eine solche Garantenstellung kann sich aus vorangegangenem gefährdenden Tun, Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens ergeben (vgl. BGH, 06.04.2000 - Az: I ZR 67/98; BGH, 12.01.2010 - Az: 1 StR 272/09). Die schlichte Kenntnis von Wettbewerbsverletzungen scheidet danach als eigenständiger haftungsbegründender Umstand aus. Anders liegt es, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das typischerweise der Geschäftsführungsebene zuzurechnen ist, etwa bei der Firmierung oder dem allgemeinen Werbe- und Internetauftritt eines Unternehmens (vgl. BGH, 30.06.2011 - Az: I ZR 157/10; BGH, 17.08.2011 - Az: I ZR 108/09; BGH, 19.04.2012 - Az: I ZR 86/10).

Begründet die Organstellung eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht gegenüber Dritten?

Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen muss (vgl. BGH, 12.07.2012 - Az: I ZR 54/11). Solche Verkehrspflichten können sich als Prüf-, Überwachungs- oder Eingreifpflichten konkretisieren und grundsätzlich auch das Organ einer Gesellschaft treffen (vgl. BGH, 12.07.2007 - Az: I ZR 18/04; BGH, 12.05.2010 - Az: I ZR 121/08).

Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen jedoch keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Die aus § 43 Abs. 1 GmbHG beziehungsweise § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG folgende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die auch die Vermeidung von Rechtsverletzungen umfasst, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft selbst und nicht im Verhältnis zu Dritten (vgl. BGH, 05.12.1989 - Az: VI ZR 335/88; BGH, 13.04.1994 - Az: II ZR 16/93; BGH, 10.07.2012 - Az: VI ZR 341/10). Eine generelle Außenhaftung würde dem Geschäftsführer zudem ein kaum kalkulierbares Risiko auferlegen (vgl. BGH, 26.09.1985 - Az: I ZR 86/83).

Unter welchen Umständen kann dennoch eine Erfolgsabwendungspflicht bestehen?

Eine Erfolgsabwendungspflicht des Geschäftsführers gegenüber Dritten kann sich in begrenztem Umfang aus besonderen Umständen ergeben (vgl. BGH, 28.04.2008 - Az: II ZR 264/06). Eine Verkehrspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Unternehmensorganisation ist etwa zu erwägen, wenn sich der Geschäftsführer bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von Wettbewerbsverstößen zu erlangen und Einfluss auf deren Verhinderung zu nehmen, beispielsweise bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt (vgl. OLG Nürnberg, 17.05.1983 - Az: 3 U 681/83; OLG Hamburg, 17.04.2002 - Az: 5 U 24/01; OLG Hamburg, 14.12.2005 - Az: 5 U 200/04).

Die Auslagerung von Vertriebstätigkeiten auf selbständige Dritte begründet für sich genommen keine solche Verkehrspflicht, da die Beauftragung von Subunternehmern eine wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche unternehmerische Entscheidung darstellt. Ebenso wenig genügt eine erfolgsabhängige Vergütung der eingesetzten Vertriebsmitarbeiter, da es sich hierbei um ein übliches und verbreitetes Mittel der Vertriebssteuerung handelt. Auch die Aufnahme einer an sich zulässigen Vertriebsform - etwa der Haustürwerbung - begründet als solche keine haftungsrelevante Gefahrenlage, selbst wenn diese Vertriebsform allgemein als anfällig für Wettbewerbsverstöße gelten sollte. Eine persönliche Haftung kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer ein von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. BGH, 15.01.2009 - Az: I ZR 57/07).

Wie verhält es sich mit der Gehilfenhaftung und der Erstbegehungsgefahr?

Eine Haftung als Gehilfe setzt eine Unterstützung der Haupttat durch positives Tun oder - bei Unterlassen - eine entsprechende Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung voraus (vgl. BGH, 22.07.2010 - Az: I ZR 139/08). Fehlt es an einer solchen Garantenstellung, scheidet eine Beihilfe durch Unterlassen aus.

Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (vgl. BGH, 15.01.2009 - Az: I ZR 57/07; BGH, 31.05.2001 - Az: I ZR 106/99; BGH, 17.08.2011 - Az: I ZR 57/09). Das bloße Bestreiten der eigenen Passivlegitimation im Prozess begründet für sich genommen noch keine solche Anhaltspunkte für künftiges rechtswidriges Verhalten.


BGH, 18.06.2014 - Az: I ZR 242/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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