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Örtliche Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen

Urheberrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei der - hier für die örtliche Zuständigkeit relevanten - Frage, ob es sich um ein Tätigkeits- oder Erfolgsdelikt handelt, ist auf die jeweils einschlägigen Tatbestandsvarianten abzustellen. Das Strafantragserfordernis gibt keinen Hinweis darauf, ob es sich um ein Tätigkeits- oder Erfolgsdelikt handelt.

Das Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf eine Plattform im Internet unter Umgehung des Kopierschutzes stellt eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) dar. Die hierzu einschlägige Tatbestandsvariante des § 106 UrhG wird als Erfolgsdelikt angesehen.

Ein Verbreiten iSd § 17 Abs. 1 UrhG setzt die Verwertung des Werks in körperlicher Form voraus. Das Anbieten über ein Internetportal ist kein Verbreiten im Sinne dieser Vorschrift und nicht nach § 106 UrhG strafbewehrt.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk ins Internet gestellt, liegt ein öffentliches Zugänglichmachen iSd § 19a UrhG vor, ohne dass Werk im Internet tatsächlich wahrgenommen werden muss. Ist dies nach § 106 UrhG strafbar, handelt es sich um ein bloßes Tätigkeitsdelikt. Die Tat ist mit dem Einstellen ins Internet vollendet.

Eine pauschale Übertragung der Rechtsprechung zu einem „fliegenden Gerichtsstand“ gem. § 32 ZPO bei zivilrechtlichen Urheberrechtsverletzungen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei der Strafverfolgung von Urheberrechtsdelikten nach § 106 UrhG verbietet sich.


OLG München, 25.05.2020 - Az: 2 Ws 483/20, 2 Ws 485/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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