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Örtliche Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei der – hier für die örtliche Zuständigkeit relevanten – Frage, ob es sich um ein Tätigkeits- oder Erfolgsdelikt handelt, ist auf die jeweils einschlägigen Tatbestandsvarianten abzustellen. Das Strafantragserfordernis gibt keinen Hinweis darauf, ob es sich um ein Tätigkeits- oder Erfolgsdelikt handelt.

Das Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf eine Plattform im Internet unter Umgehung des Kopierschutzes stellt eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) dar. Die hierzu einschlägige Tatbestandsvariante des § 106 UrhG wird als Erfolgsdelikt angesehen.

Ein Verbreiten iSd § 17 Abs. 1 UrhG setzt die Verwertung des Werks in körperlicher Form voraus. Das Anbieten über ein Internetportal ist kein Verbreiten im Sinne dieser Vorschrift und nicht nach § 106 UrhG strafbewehrt.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk ins Internet gestellt, liegt ein öffentliches Zugänglichmachen iSd § 19a UrhG vor, ohne dass Werk im Internet tatsächlich wahrgenommen werden muss. Ist dies nach § 106 UrhG strafbar, handelt es sich um ein bloßes Tätigkeitsdelikt. Die Tat ist mit dem Einstellen ins Internet vollendet.

Eine pauschale Übertragung der Rechtsprechung zu einem „fliegenden Gerichtsstand“ gem. § 32 ZPO bei zivilrechtlichen Urheberrechtsverletzungen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei der Strafverfolgung von Urheberrechtsdelikten nach § 106 UrhG verbietet sich.


OLG München, 25.05.2020 - Az: 2 Ws 483/20, 2 Ws 485/20

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