Bei der – hier für die örtliche Zuständigkeit relevanten – Frage, ob es sich um ein Tätigkeits- oder Erfolgsdelikt handelt, ist auf die jeweils einschlägigen Tatbestandsvarianten abzustellen. Das Strafantragserfordernis gibt keinen Hinweis darauf, ob es sich um ein Tätigkeits- oder Erfolgsdelikt handelt.
Das Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf eine Plattform im Internet unter Umgehung des Kopierschutzes stellt eine Vervielfältigung (
§ 16 UrhG) dar. Die hierzu einschlägige Tatbestandsvariante des
§ 106 UrhG wird als Erfolgsdelikt angesehen.
Ein Verbreiten iSd
§ 17 Abs. 1 UrhG setzt die Verwertung des Werks in körperlicher Form voraus. Das Anbieten über ein Internetportal ist kein Verbreiten im Sinne dieser Vorschrift und nicht nach § 106 UrhG strafbewehrt.
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk ins Internet gestellt, liegt ein öffentliches Zugänglichmachen iSd
§ 19a UrhG vor, ohne dass Werk im Internet tatsächlich wahrgenommen werden muss. Ist dies nach § 106 UrhG strafbar, handelt es sich um ein bloßes Tätigkeitsdelikt. Die Tat ist mit dem Einstellen ins Internet vollendet.
Eine pauschale Übertragung der Rechtsprechung zu einem „fliegenden Gerichtsstand“ gem. § 32 ZPO bei zivilrechtlichen Urheberrechtsverletzungen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei der Strafverfolgung von Urheberrechtsdelikten nach § 106 UrhG verbietet sich.